Doppelbesteuerungsabkommen: Zinsen auf wegen eines Vertragsrücktritts zurückzuzahlende Kaufpreisanzahlungen als Zinsen i.
S. des Art. 11 DBA-China
Leitsatz
1. Der Begriff "Einkünfte aus Forderungen jeder Art" ist im DBA-China nicht näher definiert und deshalb nach dem Recht des
jeweiligen Rechtsanwenderstaates auszulegen. Er umfasst für Zwecke der deutschen Besteuerung insbesondere die in § 20 Abs.
1 Nr. 7 EStG genannten Einkünfte.
2. Darunter können Zinsen auf Kaufpreisanzahlungen fallen, die aufgrund eines Rücktritts vom Kaufvertrag zurückzuzahlen sind.
Voraussetzung ist, dass die Zinsen eine Gegenleistung für die Nutzung des Kapitals sind. Ob das der Fall ist, ist durch eine
Vertragsauslegung zu ermitteln.
3. Ist für einen Rücktritt aufgrund eines durch den Verkäufer verschuldeten Lieferverzuges ein höherer Zinssatz vereinbart
als für den Fall einer von ihm nicht zu vertretenden Verzögerung, kann die Auslegung ergeben, dass die "Zinszahlung" aufzuteilen
ist und in Höhe des geringeren Zinssatzes echte Zinsen vorliegen und in der übersteigenden Höhe ein pauschalierter Schadensersatz
für vergebliche Aufwendungen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1957 Nr. 22 IWB-Kurznachricht Nr. 1/2012 S. 3 QAAAD-85463
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 11.04.2011 - 6 K 245/09
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.