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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 215/09 EFG 2011 S. 2047 Nr. 23

Gesetze: VwZG § 10 Abs. 1, VwZG § 10 Abs. 2

Abgabenordnung, Verwaltungszustellungsgesetz: Ermittlungspflicht des Finanzamtes vor einer öffentlichen Zustellung; isolierte Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

Leitsatz

Geht das Finanzamt davon aus, dass sich ein Steuerpflichtiger in einem bestimmten Land aufhält, ohne dessen dortige Anschrift zu kennen, muss es im Vorfeld einer öffentlichen Zustellung wegen "unbekannten Aufenthaltsorts" gemäß § 10 Abs. 1 VwZG versuchen, die gültige ausländische Anschrift im Wege des zwischenstaatlichen Informationsaustauschs zu ermitteln. Erst wenn feststeht, dass eine Anschriftenermittlung auf diesem Wege nicht möglich oder fehlgeschlagen ist, darf das Finanzamt zur öffentlichen Zustellung übergehen (Anschluss an , BStBl. II 2010, 732).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 2047 Nr. 23
GAAAD-85462

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 11.04.2011 - 6 K 215/09

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