Erstattungsfähigkeit der Geschäftsgebühr im Vorverfahren
Einschränkung der Erstattung der Verfahrengsgebühr im zweiten
Rechtsgang
Erstattung der Avalprovision nur im Umfang der
Anordnung der Sicherheitsleistung durch FA
Leitsatz
1. Die BRAGO ist weiter anzuwenden,
wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem
erteilt worden ist.
2. Kosten des dem gerichtlichen
Verfahen vorgehenden Rechtsbehelfsverfahrens können nur insoweit in eine
Kostenfestsetzung nach § 149 FGO einbezogen werden, als dieses
Rechtsbehelfsverfahren in dem nachfolgenden finanzgerichtlichen Verfahren seine
Fortsetzung gefunden hat.
3. Die im finanzgerichtlichen
Verfahren zu erstattende Geschäftsgebühr umfasst nur das Einspruchsverfahren
und nicht das diesem Verfahren vorausgehende Veranlagungsverfahren.
4. Die für die Mitwirkung im
Einspruchsverfahren zu vergütende Geschäftsgebühr ist für die Tätigkeit im
Verfahren der Erlangung der Aussetzung der Vollziehung um 1/10 zu kürzen.
5. Eine Besprechungsgebühr entsteht
nicht, wenn eine Besprechung zwar vor dem Erlass des Steuerbescheids jedoch
nicht im Einspruchsverfahren stattgefunden hat.
6. Wird die Rechtssache vom BFH an
das FG zurückverwiesen, ist die bereits im ersten Rechtsgang vor dem FG
entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr im zweiten Rechtsszug
anzurechnen.
7. Der Ausschluss der Anrechnung nach
der Zwei-Jahres-Frist des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG stellt nicht auf Jahre sondern
auf Kalenderjahre ab.
8. Eine Verfahrens- oder
Terminsgebühr kann im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nur dann verdient
werden, wenn die Mitwirkung des Anwalts über die Führung des Geschäfts über die
Erhebung und Begründung der Klage hinausgeht.
9. Eine Avalprovision ist im
Erstattungsverfahren nur insoweit erstattungsfähig, als sie durch die vom FA
angeordnete Sicherheiteleistung veranlasst ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAD-85429
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 10.03.2011 - 11 KO 5287/08
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