Abzug von Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einem Steuerstrafverfahren oder zur Vermeidung eines Steuerstrafverfahrens
Bezug:
I. Steuerberatungskosten nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens
Siehe dazu den Erlass des , EStG-Kartei § 10 EStG Fach 5 Nr. 3.
II. Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer strafbefreienden Selbstanzeige
Erstattet ein Steuerpflichtiger Selbstanzeige nach § 371 AO, kommt er seiner Verpflichtung nach § 153 AO nach, indem er erkannt hat, dass eine von ihm abgegebene Erklärung unrichtig bzw. unvollständig war, und er die Erklärung richtig stellt. In diesen Fällen erfüllt der Steuerpflichtige seine abgabenrechtlichen Erklärungspflichten, so dass die diesbezüglichen Steuerberatungskosten nach den allgemeinen Grundsätzen (Hinweis auf das BStBl 1989 II S. 967) als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben und/oder als Sonderausgaben im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuermindernd berücksichtigt werden können.
Beratungskosten für die Geltendmachung und die Durchsetzung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige stehen wie Strafverteidigungskosten nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren und können daher nicht steuermindernd berücksichtigt werden.
III. Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer strafbefreienden Erklärung
Erklärt ein Steuerpflichtiger im Rahmen des StraBEG Einnahmen nach, gelten für die in diesem Zusammenhang entstehenden Steuerberatungskosten die unter Tz. II. zur Selbstanzeige dargestellten Grundsätze entsprechend mit folgender Abweichung:
Soweit die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der nacherklärten Einnahmen stehen, handelt es sich zwar um Werbungskosten bzw. um Betriebsausgaben. Die Einnahmen werden jedoch nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG nur mit 60 % in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Das Gesetz unterstellt, dass bei allen nicht versteuerten Einnahmen steuerlich nicht berücksichtigte Aufwendungen von insgesamt 40 % angefallen sind. Aufgrund der pauschalen Abgeltung aller Abzüge nach dem StraBEG (vgl. Tz. 3.3.9 des Merkblatts zum StraBEG vom , BStBl 2004 I S. 225; Abgeltung sowohl bereits angefallener als auch künftig anfallender Aufwendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit den strafbefreiend erklärten Einnahmen stehen, vgl. Frage 25 des Fragen-Antworten-Katalogs zum StraBEG) können die tatsächlichen Kosten daher nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Das Kausalprinzip durchbricht in diesem Fall das Zufluss-Abfluss-Prinzip.
Mit Urteil vom , hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass Beratungskosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung und Abgabe einer sog. strafbefreienden Erklärung nach dem StraBEG außerhalb des Amnestiezeitraums angefallen sind, aufgrund der Sonderregelungen zur Steueramnestie (pauschaler Abschlag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG) weder als Werbungskosten (bei den Kapitaleinkünften) noch als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuermindernd berücksichtigt werden können. Der pauschale Abschlag von 40 v. H. gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG erstrecke sich auf alle kausal mit den nacherklärten Einnahmen zusammenhängenden Aufwendungen und sonstigen Abzugsposten i.S. des erweiterten Nettoprinzips (entgegen ).
Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: ). Soweit sich Einspruchsführer auf das beim BFH anhängige Verfahren berufen, ruhen die Einsprüche gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
OFD Münster v. - akt. Kurzinfo ESt
21/2006
Fundstelle(n):
JAAAD-85059