Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG für Aufwendungen für einen Oldtimer Jaguar E-Type Baujahr
1973
Leitsatz
1. Aufwendungen für einen Jaguar E-Type Baujahr 1973 sind nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig,
da sie ihrer Art nach als unangemessener Repräsentationsaufwand anzusehen sind und der Oldtimer eine Nähe zur privaten Lebensführung
aufweist.
2. Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG greift immer dann ein, wenn ein in der Vorschrift genanntes Wirtschaftsgut
in einer Weise eingesetzt wird, die bei typisierender Betrachtung dazu geeignet ist, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder
privaten Neigungen nachzugehen. Ob dies im Einzelfall tatsächlich gegeben ist, ist nicht zu prüfen.
3. Eine Ausnahme vom Abzugsverbot käme selbst dann nicht in Betracht, wenn die Aufwendungen zwar (typisierend) der Repräsentation,
Unterhaltung, Freizeitgestaltung oder sportlichen Betätigung dienen, aber private Neigungen des Unternehmers durch betriebliche
Interessen in den Hintergrund gedrängt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 12/2011 S. 562 DStRE 2011 S. 1243 Nr. 20 GStB 2011 S. 261 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 21/2011 S. 1762 SAAAD-83423
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.02.2011 - 6 K 2473/09
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