BFH Beschluss v. - I B 42/11

Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG für Pkw-Oldtimer

Leitsatz

Auch PKW-Oldtimer - insbesondere wenn sie kaum bewegt werden - können unter § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG fallen; denn sie weisen eine ähnliche Nähe zur privaten Lebensführung auf wie die übrigen in der Vorschrift genannten Aufwendungen.
Das zu § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG ergangene enthält keine Aussagen zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Insbesondere bedeutet die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht, dass damit die Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ausgeschlossen wäre.

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, UStG § 3 Abs. 9a, UStG § 15 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet.

2 1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin hat die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) der Rechtsfrage, ob Aufwendungen für einen betrieblich genutzten PKW-Oldtimer unter § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eingeordnet werden können, nicht entsprechend den Voraussetzungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Sie trägt nicht vor, weshalb diese Frage klärungsbedürftig ist und im Streitfall in einem Revisionsverfahren klärungsfähig wäre. Dessen ungeachtet unterliegt es keinem Zweifel und ist daher nicht klärungsbedürftig, dass auch PKW-Oldtimer —insbesondere wenn sie wie im Streitfall kaum bewegt werden— unter diese Vorschrift fallen können; denn sie weisen eine ähnliche Nähe zur privaten Lebensführung auf wie die übrigen in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen (vgl. Senatsurteil vom I R 27-29/05, BFHE 216, 536 zu Oldtimer-Flugzeugen).

3 2. Das Finanzgericht ist auch nicht von einem Rechtssatz des (BFHE 230, 272, BStBl II 2010, 1079) abgewichen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Dieses ist zu § 3 Abs. 9a Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes ergangen, der die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichstellt. Aussagen —auch stillschweigender Art— zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG enthält das Urteil nicht. Insbesondere bedeutet die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht, dass damit die Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ausgeschlossen wäre.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 2097 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 48/2011 S. 3994
StuB-Bilanzreport Nr. 23/2011 S. 922
RAAAD-94364