Lehrbuch Einkommensteuer
17. Aufl. 2011
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Abschnitt 11: Einkunftsarten
A. Einleitung
1376Das EStG unterscheidet gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1–7 EStG sieben Einkunftsarten, und zwar:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 13a, 14, 14a EStG), 
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG), 
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), 
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), 
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG), 
- sonstige Einkünfte (§ 22 EStG). 
1377Als Einkünfte der ersten drei Einkunftsarten, also der Einkünfte nach § 13 EStG, § 15 EStG und § 18 EStG (§ 2 Abs. 1 Nr. 1–3 EStG), wird der Gewinn angesetzt (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Er wird nach den Vorschriften der §§ 4–7k EStG ermittelt, sofern nicht der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) ermittelt wird. Eine besondere Art der Gewinnermittlung gilt für die Fälle der Veräußerungsgewinne nach den §§ 14, 16, 17 und 18 Abs. 3 EStG (vgl. die jeweiligen Ausführungen zu diesen Bestimmungen).
1378Im Gegensatz zu den Gewinneinkünften werden die „Überschusseinkünfte„, also die Einkünfte nach § 19 EStG, § 20 EStG, § 21 EStG und § 22 EStG (§ 2 Abs. 1 Nr. 4–7 EStG), als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8–9a EStG) ermittelt.
B. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Friebel/Rick/Schoor/Siegle, Fallsammlung Einkommensteuer, 14. Aufl., Fall 130–138