BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 301/11

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei fehlender Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 BVerfGG) - Unterlasse Erhebung der Anhörungsrüge vor Fachgerichten

Gesetze: Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 BVerfGG, § 33a StPO, § 120 StVollzG

Instanzenzug: Az: 4 Ws 168/10 (R) Beschlussvorgehend LG Augsburg Az: 2 NöStVK 565/10 Beschlussvorgehend LG Augsburg Az: 2 NöStVK 565/10 Beschluss

Gründe

11. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat.

2Zum Rechtsweg, der grundsätzlich vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde erschöpft sein muss (§ 90 Abs. 2 BVerfGG), gehört auch die Erhebung einer Anhörungsrüge (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>; BVerfGK 5, 337 <338>). Der Beschwerdeführer trägt vor, das Oberlandesgericht habe entschieden, ohne ihm zuvor die Ausführungen des Generalstaatsanwalts im Verfahren zur Kenntnis gegeben zu haben. Damit macht er substantiiert eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend. Die Verfahrensbeteiligten müssen grundsätzlich Gelegenheit haben, sich zu Stellungnahmen der Gegenseite in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32 <36>; 49, 325 <328>; BVerfGK 7, 438 <441>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom6. August 1992 - 2 BvR 628/92 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 188/09 -, NVwZ 2009, S. 580; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1575/09 -, juris). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher verletzt, wenn das Gericht einem Verfahrensbeteiligten, bevor es eine für ihn ungünstige Entscheidung trifft, keine Gelegenheit gibt, zu der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme der Gegenseite Stellung zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1183/09 -, juris). Dies gilt - auch wenn der Gehörsverstoß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Aufhebung der ergangenen Entscheidung nur unter der Voraussetzung führt, dass sie auf dem Verstoß beruht (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 13, 132 <145>; 52, 131 <152 f.>; 89, 381 <392 f.>; stRspr; s. aber auch EGMR, Urteil vom , Ziegler v. Switzerland, Appl. no. 33499/96, Rn. 38; Urteil vom , Steck-Risch et al. v. Liechtenstein, Appl. no. 63151/00, Rn. 57) - unabhängig davon, ob unter den gegebenen Umständen von der Möglichkeit auszugehen ist, dass eine mögliche Gegenstellungnahme Einfluss auf das Entscheidungsergebnis gewinnt, oder nicht, denn der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör dient nicht nur der Gewährleistung sachrichtiger Entscheidungen, sondern auch der Wahrung der Subjektstellung der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 107, 395 <409>; EGMR, jew. a.a.O.).

3Der Vortrag des Beschwerdeführers, von der Erhebung einer Anhörungsrüge habe er abgesehen, weil das Oberlandesgericht ihm die Stellungnahme trotz mehrfacher Rügen nicht übersandt habe, macht die Erschöpfung des Rechtswegs nicht entbehrlich.

42. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

5Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
HAAAD-82621