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infoCenter (Stand: November 2021)

Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Der Geschäftsführer hat grundsätzlich die Geschäftsführung und die Vertretung der GmbH wahrzunehmen. Zwingend obliegt dem Geschäftsführer die Vertretung der GmbH im Rechtsverkehr und zwar uneingeschränkt und uneinschränkbar. Die Vertretung umfasst die Abgabe und Empfangnahme von Willenserklärungen und rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen gegenüber Dritten.

Daneben tritt in der Regel auch die Geschäftsführung, d. h. die Entscheidung über Art und Weise, wie der Gesellschaftszweck verfolgt wird. Im Gegensatz zur Vertretung können die Gesellschafter allerdings diese Aufgabe an sich ziehen oder sie durch die GmbH-Satzung einem anderen Organ übertragen. Die Unterscheidung zwischen Geschäftsführung und Vertretung entspricht der für das gesamte Gesellschaftsrecht grundlegenden Trennung zwischen Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht.

Bei der Erfüllung seiner Pflichten hat der Geschäftsführer die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden”. Die Rechte und Pflichten des GmbH-Geschäftsführers ergeben sich aus der Satzung, zum Teil aber auch aus dem GmbHG. Verletzt der Geschäftsführer die ihm obliegenden Pflichten, so haftet er grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft (sog. Innenhaftung), er kann also insoweit nicht von den Gläubigern der Gesellschaft in Anspruch genommen werden.

II. Geschäftsführung und Vertretung

Oberstes Willensbildungsorgan der GmbH ist die Gesamtheit der Gesellschafter, die für Grundlagenentscheidungen zuständig sind. Infolge dieser Kompetenz ist die Gesellschafterversammlung auch grundsätzlich in Geschäftsführungsangelegenheiten weisungsbefugt, sofern keine abweichende Satzungsregelung vorhanden ist. Die Aufgabe der Geschäftsführer besteht darin, die Geschäftsführung auszuüben und die GmbH zu vertreten.

Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer ist im Prinzip unbeschränkbar; eine etwaige Beschränkung darf nur nach Maßgabe interner Bindungen ausgeübt werden und hat keine Außenwirkung gegenüber Dritten. Da die GmbH nur durch die Geschäftsführer handlungsfähig wird und im Rechtsverkehr auftreten kann, ist die Vertretungsmacht eine organschaftliche und nicht bloß rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht.

Der Geschäftsführer kann die GmbH nicht bei einem mit ihm selbst abzuschließenden Geschäft vertreten (Selbstkontrahieren) und ebenso nicht bei einem Geschäft der GmbH mit einem Dritten, den er ebenfalls vertritt, sei es als gesetzlicher oder rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter (Mehrvertretung). Von dem Verbot des Selbstkontrahierens wird dem GmbH-Geschäftsführer in der Praxis aber in aller Regel durch einen Gesellschafterbeschluss Befreiung erteilt.

Praxistipp:

Neben der Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens empfiehlt es sich, die Vertretungsmacht des Geschäftsführers im Innenverhältnis einzuschränken. In der Praxis erfolgt dies durch sog. Zustimmungskataloge, d. h. es werden einzelne Rechtsgeschäfte aufgelistet, für deren Vornahme der Geschäftsführer stets die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen hat. Entsprechende Zustimmungskataloge werden in der Praxis durch Gesellschafterbeschluss verabschiedet und finden sodann Aufnahme in den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers. Verletzt der GmbH-Geschäftsführer diese Zustimmungspflichten, so wirkt sich dies allerdings nur im Innenverhältnis gegenüber den Gesellschaftern aus.

Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind – sofern keine anderweitige Regelung getroffen wird – alle Geschäftsführer nur gemeinschaftlich zu Vertretung befugt, sog. Gesamtvertretung.

Praxistipp:

Die gesetzliche Gesamtvertretung wird in der Praxis regelmäßig zugunsten der Alleinvertretung abbedungen. Erforderlich ist eine Satzungsbestimmung, die bereits eine eigene Regelung enthalten oder ein anderes Gesellschaftsorgan ermächtigen kann, die Art und Weise der Vertretung der Gesellschaft zu bestimmen. In diesem Sinn kann angeordnet werden, dass die Gesellschaft durch einen oder mehrere Geschäftsführer (je) einzeln vertreten wird. Man spricht in diesen Fällen entweder von Einzelvertretungsbefugnis oder Alleinvertretungsbefugnis.

Im Falle einer sog. unechten Gesamtvertretung wird die Gesellschaft durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

Wichtig:

Es muss aber stets gewährleistet sein, dass auch eine Vertretung allein durch Geschäftsführer möglich ist. Bei einer GmbH mit nur einem Geschäftsführer wäre somit unechte Gesamtvertretung unzulässig; das Registergericht müsste die Handelsregisteranmeldung zurückweisen.

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