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InfoCenter - Stand: 08.11.2021

Beendigung der GmbH & Co. KG

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Beendigung der GmbH & Co. KG

Bei Beendigung der GmbH & Co. KG wird zwischen Auflösung und Abwicklung unterschieden. Zur Anwendung gelangen die für die Rechtsform von GmbH und KG jeweils maßgeblichen Vorschriften des HGB bzw. des GmbHG. Infolge des Aufeinandertreffens der verschiedenen Rechtsvorschriften gilt es, einige Besonderheiten zu beachten.

II. Auflösung der GmbH & Co. KG

Die Auflösung der GmbH & Co. KG bestimmt sich nach den für die KG geltenden Vorschriften , während sich die Auflösung der Komplementär-GmbH nach den Vorschriften des GmbHG bemisst.

Problematisch ist, dass die Auflösungsgründe für die KG und für die GmbH nicht unmittelbar aufeinander abgestimmt sind bzw. in aller Regel eine gesetzliche Regelung fehlt, aus der sich die Rechtsfolge auf Ebene der KG ergibt, wenn ein Auflösungsgrund bei der Komplementär-GmbH vorliegt. Dies ist gesetzlich nur in einem Fall geregelt: Wird über das Vermögen der Komplementär-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet, so führt dies zur Auflösung der Komplementär-GmbH. Enthält der Gesellschaftsvertrag der KG für diesen Fall keine anderslautende Regelung, so bewirkt die Insolvenz der Komplementär-GmbH ihr Ausscheiden aus der KG. Ist in dieser Situation kein anderer Komplementär zur Stelle, so führt das Ausscheiden der Komplementär-GmbH zur Auflösung der KG.

Für alle weiteren für die GmbH vorgesehenen Auflösungsgründe stellt sich die Frage nach den Rechtsfolgen für die KG. Ganz überwiegend wird die Ansicht vertreten, dass ein bei der Komplementär-GmbH vorliegender Auflösungsgrund behandelt werden muss, als wäre ein Gesellschafter bei der KG infolge Todes aus der KG ausgeschieden. Die Rechtsfolge würde sich dann wie in dem eingangs dargestellten Fall der Insolvenz der Komplementär-GmbH darstellen: Infolge des Ausscheidens der Komplementär-GmbH käme es zur Auflösung der KG, sofern kein anderer Komplementär zur Stelle ist. Dieser Rechtsansicht ist allerdings die Rechtsprechung wiederholt entgegen getreten und hat darauf hingewiesen, dass erst die Vollbeendigung der GmbH zur Auflösung der KG führt.

Praxistipp:

Als Berater sollte man sich bei der Abfassung von Gesellschaftsverträgen für die GmbH & Co. KG nicht auf die Rechtsprechung verlassen: Es kann nicht im Interesse der GmbH & Co. KG liegen, wenn eine in Liquidation befindliche Komplementär-GmbH die Geschäfte der Gesellschaft führt. Die Vorstellung, dass der Liquidator der Komplementär-GmbH, der sich nur um die Abwicklung der GmbH zu kümmern hat, gleichzeitig in der Lage oder hinreichend bemüht sein wird, die Geschäfte der KG erfolgreich zu betreiben, dürfte lebensfremd sein. Auch aus Sicht des Geschäftspartners der GmbH & Co. KG dürfte die Situation vollkommen unbefriedigend sein: Welcher Geschäftspartner wird noch Geschäfte mit einer Gesellschaft tätigen, von der er weiß, dass deren Komplementärin liquidiert wird? Sinnvoll ist es daher, eine zwingende Regelung in den Gesellschaftsverträgen vorzusehen. Es bieten sich zwei Lösungsmöglichkeiten an: Entweder sollte der KG-Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass bei Auflösung der Komplementär-GmbH gleichzeitig die KG aufgelöst ist. Alternativ kann in den KG-Gesellschaftsvertrag eine Regelung aufgenommen werden, dass die Kommanditisten innerhalb einer kurzen, etwa 14-tägigen Frist, nach Auflösung der Komplementär-GmbH einen neuen Komplementär zu bestellen haben. Kommen die Kommanditisten dieser Pflicht nicht nach, sollte der KG-Vertrag auf jeden Fall die Auflösung der KG vorsehen.

Bleibt nur noch ein Gesellschafter der GmbH & Co. KG übrig, so erlischt die Gesellschaft. Auf den verbleibenden Gesellschafter gehen alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Ist der letzte Gesellschafter die Komplementär-GmbH, nachdem sämtliche Kommanditisten ausgetreten sind, so wird die Komplementär-GmbH Trägerin des Unternehmens.

Die Auflösung der KG führt nicht automatisch zur Auflösung der GmbH. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn im Gesellschaftsvertrag der GmbH eine entsprechende Regelung enthalten ist.

Praxistipp:

Bei der typischen Komplementär-GmbH beschränkt sich der Unternehmensgegenstand in der Regel allein auf die Führung der Geschäfte der KG. Soll die GmbH für andere Tätigkeiten verwendet werden, was häufig infolge des eingezahlten Stammkapitals sinnvoll ist, muss daher darauf geachtet werden, dass entweder von vornherein der Unternehmensgegenstand weiter gefasst wird oder aber bei Auflösung der KG eine entsprechende Satzungsänderung bei der GmbH herbeigeführt wird.

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