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infoCenter (Stand: November 2021)

Gesellschafterwechsel in der GmbH & Co. KG

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition des Gesellschafterwechsels in der GmbH & Co. KG

Ein Gesellschafterwechsel in der GmbH & Co. KG unterscheidet sich von einem solchen in der reinen KG nur dann, wenn die Gesellschafter der KG gleichzeitig Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind, also ein so genannter Gleichlauf der Beteiligungsverhältnisse vorliegt. Nur in diesem Fall richtet sich der Gesellschafterwechsel als strukturändernde Maßnahme der Gesellschaft nach verschiedenen Regeln. Zum einen finden die Regelungen des HGB auf den Gesellschafterwechsel in der KG Anwendung und zum anderen, soweit die Stellung des Gesellschafters in der GmbH betroffen ist, die Regelungen des GmbHG.

Bei den nachfolgenden Ausführungen wird daher stets davon ausgegangen, dass die Gesellschafter der KG gleichzeitig Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind. Ist hingegen ein Gesellschafter lediglich an der KG beteiligt, so kann auf die entsprechenden Ausführungen zum Gesellschafterwechsel in der KG verwiesen werden.

II. Einheitsgesellschaft und Gleichschaltung der Beteiligungsverhältnisse

Die GmbH & Co. KG ist eine klassische Doppelgesellschaft. Sie besteht aus zwei unterschiedlichen Gesellschaftsformen, nämlich der GmbH und der KG. Beide Rechtsformen unterliegen teilweise sehr unterschiedlichen Regelungen.

Beispiel:

Beschlüsse in der KG müssen grundsätzlich einstimmig gefasst werden. Demgegenüber reicht bei der GmbH die einfache Mehrheit grundsätzlich aus.

Das Beispiel mag somit deutlich werden lassen, dass das Beschlussfassungssystem der beiden Gesellschaften harmonisiert werden muss, um zu verhindern, dass in der als Herrschaftsinstrument fungierenden GmbH anders entschieden wird als in der als Unternehmensträgerin fungierenden KG. In der Praxis erfolgt diese Harmonisierung entweder über eine Gleichschaltung der Beteiligungsverhältnisse oder über die Organisation als sog. Einheitsgesellschaft.

Eine Gleichschaltung der Beteiligungsverhältnisse basiert darauf, dass jeder Gesellschafter der KG in gleichem Umfang an der GmbH als Gesellschafter beteiligt ist. Entscheiden sich die Gesellschafter für dieses Modell, müssen bei der Formulierung sowohl der GmbH-Satzung als auch des KG-Gesellschaftsvertrags spezielle Regelungen aufgenommen werden, die ein Auseinanderlaufen der Beteiligungsverhältnisse in den beiden Gesellschaften verhindern. Mit Hilfe dieser sog. Synchronklauseln muss insbesondere sichergestellt werden, dass die Übertragung der Anteile an der KG davon abhängig gemacht wird, dass im gleichen Umfang Anteile an der Komplementär-GmbH übertragen werden und umgekehrt. Entsprechende Synchronklauseln müssen die GmbH-Satzung und der KG-Gesellschaftsvertrag für sämtliche Situationen vorsehen, durch die es zu einer Änderung im Gesellschafterbestand kommen kann, also insbesondere für Kündigungen, Ausschließungen oder für die Erbfolge in die verschiedenen Beteiligungen von Komplementär-GmbH und KG.

Auf diese „Verzahnung” von GmbH-Satzung und KG-Gesellschaftsvertrag kann bei dem Organisationsmodell der sog. Einheitsgesellschaft verzichtet werden: Die Besonderheit der GmbH & Co. KG in der Form der Einheitsgesellschaft besteht darin, dass sämtliche Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH von der KG gehalten werden. Die KG ist damit Alleingesellschafterin ihrer eigenen Komplementärin. Die Notwendigkeit einer Harmonisierung des Beschlussfassungssystems in der Komplementär-GmbH und der KG entfällt, da die Gesellschafterrechte der GmbH-Gesellschafter bei der Einheitsgesellschaft von vornherein von der KG ausgeübt werden. Auf diese Art und Weise ist sichergestellt, dass in der Komplementär-GmbH nicht anders entschieden wird als in der KG. Da die GmbH-Anteile im Fall einer Veräußerung der Kommanditanteile automatisch mit übertragen werden, können sämtliche Bestimmungen entfallen, die ansonsten erforderlich sind, um eine Mitübertragung der Anteile an der jeweils anderen Gesellschaft sicher zu stellen.

Praxistipp:

Ein wichtiger Vorteil der Einheitsgesellschaft liegt in der Praxis darin, dass Anteilsübertragungen keiner notariellen Beurkundung bedürfen. Anderenfalls – bei einer Gleichschaltung der Beteiligungen – müssen stets die entsprechenden Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH neben dem KG-Anteil übertragen werden, wofür das Formerfordernis des GmbHG gilt.

In der Praxis findet sowohl das Organisationsmodell der Einheitsgesellschaft als auch die gesellschaftsvertragliche Gleichschaltung der Beteiligungsverhältnisse Anwendung.

Die nachfolgenden Ausführungen stellen jene Regelungsbereiche vor, auf die besonderes Augenmerk zu richten ist, wenn sich die Gesellschafter für das Modell der Gleichschaltung der Beteiligungsverhältnisse entschieden haben.

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