Betriebsausgaben: Inanspruchnahme aus Bürgschaft, Anteile
an Kapitalgesellschaft
Leitsatz
1) Aufwendungen aus der
Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft sind Betriebsausgaben, wenn die
Bürgschaft der Absicherung einer wesentlichen Geschäftsbeziehung zu
einer Kapitalgesellschaft dient, deren Anteile dem notwendigen
Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind.
2) Zu den Voraussetzungen, unter
denen Anteile an einer GmbH, die im Bereich des Bauträgergeschäfts
tätig ist, zum notwendigen Betriebsvermögen einer
einzelunternehmerischen Maklertätigkeit rechnen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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