BGH Beschluss v. - IV ZB 7/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: SchlHOLG, 16 W 124/10 vom LG Flensburg, 1 T 59/10 vom

Tenor

Das Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom wird auf seine Kosten verworfen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist ein Rechtsmittel schon nicht statthaft. Für eine "Ausnahmebeschwerde" wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ist kein Raum (vgl. nur , juris Rn. 5 m.w.N.).

Fundstelle(n):
IAAAD-80950