BGH Beschluss v. - III ZA 21/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Karlsruhe, 3 O 140/10 vom OLG Karlsruhe, 19 W 48/10 vom

Gründe

Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht.

Als Rechtsmittel gegen den das Richterablehnungsgesuch des Antragstellers vom zurückweisenden kommt allein die Rechtsbeschwerde in Betracht (s. § 46 Abs. 2, § 567 Abs. 1, § 574 Abs. 1 ZPO; BGH, Beschlüsse vom - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 und vom - II ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 f Rn. 6 und 10). Diese ist indes nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Soweit die Gehörsrüge des Antragstellers durch den angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts zurückgewiesen worden ist, ist diese Entscheidung gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar.

Für eine Anfechtung wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ist hier kein Raum. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (vgl. nur , BGHZ 150, 133, 135 ff; Senat, Beschlüsse vom - III ZB 11/10, BeckRS 2010, 06875 Rn. 1 und vom - III ZA 5/10, BeckRS 2010, 22852). Der vom Antragsteller für seine gegenteilige Auffassung angeführte - NJW-RR 2009, 1223) ist auf eine vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde hin ergangen und betrifft die Anfechtung eines Beweisbeschlusses über die Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der Prozessfähigkeit einer Prozesspartei, der ohne deren vorherige Anhörung zu dieser Frage erlassen wurde. Die (generelle) Anerkennung einer außerordentlichen Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ist hiermit nicht verbunden.

Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, dass weitere Eingaben in dieser Sache verbeschieden werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
TAAAD-60202