BMF - IV D 2 -S 7270/10/10001 BStBl 2011 I S. 489

Umsatzbesteuerung von Anzahlungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG); Neufassung von Abschnitt 13. 5 Abs. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Bezug:

Im Rahmen eines Tauschs oder tauschähnlichen Umsatzes können auch Anzahlungen in Lieferungen oder sonstigen Leistungen bestehen. Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist dabei eine Lieferung oder sonstige Leistung bereits in dem Zeitpunkt als Entgelt oder Teilentgelt im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG anzusehen, wenn dem Leistungsempfänger ihr wirtschaftlicher Wert zufließt. Für eine Vereinnahmung im Sinne dieser Vorschrift durch den Leistungsempfänger ist es daher in diesen Fällen nicht erforderlich, dass die Leistung selbst bereits als ausgeführt gilt und die Steuer hierfür nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG entstanden ist.

Abschnitt 13.5 Abs. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom (BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das (2011/0294414) - (BStBl 2011 I S. 459) geändert worden ist, wird daher wie folgt gefasst:

„(2) 1Anzahlungenkönnen außer in Barzahlungen auch in Lieferungen oder sonstigen Leistungen bestehen, die im Rahmen eines Tauschs oder tauschähnlichen Umsatzes als Entgelt oder Teilentgelt hingegeben werden. 2Eine Vereinnahmung der Anzahlung durch den Leistungsempfänger wird in diesen Fällen nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese Leistung selbst noch nicht als ausgeführt gilt und die Steuer hierfür nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG noch nicht entstanden ist.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

BMF v. - IV D 2 -S 7270/10/10001


Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 489
BB 2011 S. 1110 Nr. 18
DB 2011 S. 907 Nr. 16
DStR 2011 S. 773 Nr. 16
DStZ 2011 S. 387 Nr. 11
GStB 2011 S. 24 Nr. 6
GStB 2011 S. 28 Nr. 7
StB 2011 S. 182 Nr. 6
UR 2011 S. 397 Nr. 10
UStB 2011 S. 211 Nr. 7
UVR 2011 S. 135 Nr. 5
WPg 2011 S. 492 Nr. 10
SAAAD-80912