BGH Beschluss v. - 5 StR 534/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Tenor

Der den Senatsbeschluss vom betreffende Antrag des Verurteilten R. nach § 356a StPO wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.

G r ü n d e

1. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

2. Eine Begründungspflicht für diese letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung bestand nicht (vgl. mN).

Fundstelle(n):
WAAAD-79960