BGH Beschluss v. - 1 StR 233/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 261; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 356a

Gründe

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom mit Beschluss vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dabei hat der Senat weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Auch sonst wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

Der Angeklagte trägt zur Begründung seiner Gehörsrüge - wie schon in der Revisionsgegenerklärung vom - vor, der Generalbundesanwalt habe sich in seiner Antragsschrift vom mit zwei Verfahrensrügen (Nr. XII und XIII) nicht auseinandergesetzt.

Dies trifft nicht zu.

1. Zur Rüge Nr. XII:

Mit der Rüge Nr. XII (Rdn. 221 bis 229) behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 261 StPO. Das Gericht habe seine Überzeugung, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten weder aufgehoben noch erheblich vermindert gewesen sei, nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft. Denn die Zeugin A. und der Zeuge Ac. , auf deren richterliche Vernehmungen der Sachverständige Dr. P. in seiner - verlesenen - ergänzenden Stellungnahme Bezug nimmt, seien - was zutrifft - in der Hauptverhandlung nicht gehört worden.

Die fehlende Vernehmung dieser Zeugen (Kinder der Nebenklägerin und Stiefkinder des Angeklagten) wurde schon mit der Rüge Nr. XI (Rdn. 182 bis 220) beanstandet unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) "wegen der nicht erfolgten Vernehmung A. und Ac. zu den Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten sowie der nicht erfolgten Einholung eines Sachverständigengutachtens eines erfahrenen Psychiaters mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen der Beurteilung von Menschen aus dem türkisch-kurdischen Kulturkreis".

Mit dieser Rüge Nr. XI setzte sich der Generalbundesanwalt unter Nr. 11 (auf Seite 8) seiner Antragschrift ausführlich auseinander. In diesem Zusammenhang verwies er auch - ergänzend zu seinen Ausführungen zur Unzulässigkeit der Rüge - darauf, dass das Landgericht dem von ihm bestellten Sachverständigen zur Vorbereitung seiner ergänzenden Äußerungen die Niederschriften über die richterlichen Vernehmungen der Zeugin A. und des Zeugen Ac. übersandt hat und diese Grundlage der zusätzlichen sachverständigen Stellungnahme wurden. Damit gab der Generalbundesanwalt zugleich eine Antwort in der Sache auf die Rüge Nr. XII (Rdn. 221 bis 230), die im Übrigen mangels Mitteilung des Inhalts der ergänzenden Stellungnahme des Dr. P. vom ebenfalls nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügte und deshalb schon unzulässig war. Der Generalbundesanwalt verneinte so auch - zutreffend - die Notwendigkeit einer Vernehmung dieser Zeugen in der Hauptverhandlung, um die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen zu der Frage, "ob sich in Kenntnis dieser Vernehmungen eine abweichende Einschätzung zum nervenärztlichen Gutachten vom ergibt", verwerten zu können.

2. Zur Rüge Nr. XIII:

Die Rüge Nr. XIII (Rdn. 231 bis 237), ebenfalls - wie Nr. XII - eine Inbegriffsrüge (§ 261 StPO), wird in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auf Seite 9 unter 12. abgehandelt, wenn auch wegen eines - aufgrund des Inhalts offensichtlichen - Schreibversehens unter der Überschrift "Rüge XII. Inbegriffsrüge (Rdn. 221 bis 230)".

Der am beim Bundesgerichtshof eingegangene Schriftsatz - datiert auf den - lag dem Senat vor. Ein weiteres Zuwarten mit der Entscheidung war nicht angezeigt, nachdem die mit Senatsschreiben vom gesetzte Zweiwochenfrist mit dem (Eingansbestätigung des Beschwerdeführers vom ) abgelaufen ist. Die Gehörsrüge eröffnet nur dann den Weg zu einer neuen Sachentscheidung, wenn das Recht auf Gehör verletzt wurde und deshalb Widereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Das Recht auf Gehör wurde bei der Beschlussfassung des Senats am jedoch nicht verletzt, auch nicht mit einer Überraschungsentscheidung. Der Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO bedarf keiner Begründung. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG - Kammer - Beschluss vom - 2 BvR 496/07 - m.w.N.).

Fundstelle(n):
FAAAC-57558

1Nachschlagewerk: nein