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NWB direkt Nr. 14 vom Seite 349

Teilselbstanzeige: Bis wann gilt die Übergangsvorschrift?

[i]Geuenich, NWB 13/2011 S. 1050; Hechtner, NWB 13/2011 S. 1044Mit dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz hat der Gesetzgeber die strafbefreiende Selbstanzeige neu geregelt (s. hierzu Geuenich, NWB 13/2011 S. 1050; Hechtner, NWB 13/2011 S. 1044). Dolose Teilselbstanzeigen führen fortan nicht mehr zur Straffreiheit. Eine Übergangsvorschrift (Art. 97 § 24 EGAO) bestimmt, mit welcher Maßgabe § 371 AO vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes anzuwenden ist. Unklar ist jdoch die zeitliche Reichweite der Übergangsvorschrift. S. 350

Inkrafttreten am Tag der Verkündung, Übergangsregelung bis zum Datum des Änderungsgesetzes

[i]Schwarzgeldbekämpfungsgesetz tritt am Tag nach Verkündung in KraftNach Artikel 4 (Inkrafttreten) tritt das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz am Tag nach der Verkündung (der Tag der Verkündung ist das Datum der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt) in Kraft. Nach Art. 97 § 24 EGAO (Übergangsvorschrift) gilt: § 371 AO ist für Selbstanzeigen, die bis zum Datum des Änderungsgesetzes (Datum der Gesetzesausfertigung durch den Bundespräsidenten) eingehen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass in dem Umfang der berichtigten Angaben Straffreiheit eintritt. [i]Wirksamkeit von Teilselbstanzeigen bis zum Datum des ÄnderungsgesetzesÜbergangsweise können demzufolge nach Art. 97 § 24 EGAO – entgegen der BGH-Rechtsprechung – Teilselbstanzeigen noch zur Straffreiheit...

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