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OVG Niedersachsen 19.08.2010 4 LC 757/07, NWB 14/2011 S. 1137

Sozialrecht | Studiengebühren von 500 € je Semester kein BAföG-Härtefall

Auszubildende, die Studienbeiträge von bis zu 500 € je Semester zahlen müssen, können insoweit keinen sog. Härtefallfreibetrag nach § 23 Abs. 5 BAföG bei der Einkommensberechnung geltend machen, der zu einem höheren BAföG-Leistungsbezug führen würde. Gerade im Hinblick auf die Deckung dieser Ausbildungskosten ist die Inanspruchnahme eines (öffentlich-rechtlichen) Studiendarlehens möglich und auch zumutbar, so das Gericht.

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