1. Gem. § 2314 Abs. 1 BGB hat der Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses mit allen Aktiv- und Passivwerten. Dabei muss auch Auskunft über den fiktiven Nachlassbestand gegeben werden, also über Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall sowie ohne zeitliche Begrenzung über die ausgleichspflichtigen Zuwendungen des Erblassers.
2. Dieser Anspruch wird erfüllt durch Übergabe eines Nachlassverzeichnisses sowie die Mitteilungen, dass Schenkungen des Erblassers an Dritte und ausgleichspflichtige Zuwendungen nicht bekannt sind.
3. Die Erfüllung des Auskunftsanspruchs hängt nicht von der inhaltlichen Richtigkeit der Auskunft ab. Anspruch auf ergänzende Auskunft besteht nur, wenn die Auskunft wegen Rechtsirrtums vollständig oder sonst offensichtlich unvollständig ist, weil in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht über Teile des Auskunftsgegenstandes überhaupt keine Auskunft erteilt wurde, so, wenn ein bestimmter Teil des Nachlasses ganz ausgelassen wird.
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