Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: OLG Karlsruhe, 12 W 50/10 vom LG Karlsruhe, 6 O 202/10 vom
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Da der Beschluss gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO unanfechtbar ist, bedarf er keiner Begründung; eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt darin nicht (vgl. Senatsbeschluss vom - IV ZA 22/05, FamRZ 2006, 1029; , [...] Rn. 1).
Unbeschadet dessen hat der Senat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, sondern die von ihm geltend gemachten Gesichtspunkte vielmehr umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf die Möglichkeit einer "Ausnahmebeschwerde" gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts, da für eine Anfechtung wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" hier kein Raum ist (vgl. nur , [...] Rn. 5 m.w.N.). Daher ist auch eine Änderung des Senatsbeschlusses vom auf die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung nicht geboten.
Das auf die fehlende Begründung des Senatsbeschlusses vom gestützte Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Gründe für eine Befangenheit sind weder ersichtlich, noch hat der Antragsteller solche auch nur in Ansätzen vorgetragen. Daher kann der Senat darüber unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden (vgl. , FamRZ 2005, 1826 unter 1).
Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht beschieden.
Fundstelle(n):
LAAAD-78367