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FG München Beschluss v. - 4 V 3049/10 EFG 2011 S. 859 Nr. 10

Gesetze: BewG § 138 Abs. 1 S. 1, BewG § 145 Abs. 3 S. 4, BauGB § 196

Maßgebliche Fassung des Baugesetzbuchs (BauGB) für die Ableitungsbefugnis nach § 145 Abs. 3 S. 4 BewG

Besteuerungszeitpunkt ist maßgeblich bei der Frage, ob der Gutachterausschusses zur Ermittlung eines Bodenrichtwerts verpflichtet ist

Leitsatz

1. FA und FG sind nur unter den Voraussetzungen des § 145 Abs. 3 S. 4 BewG berechtigt, den Bodenrichtwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten und um 20 % zu mindern. Darüber hinaus dürfen sie nicht den maßgebenden Bodenrichtwert für Rohbauland aus dem vom Gutachterausschuss für erschließungsbeitragsfreie vergleichbare Baulandflächen ermittelten und mitgeteilten Bodenrichtwert ableiten.

2. Voraussetzung des § 145 Abs. 3 S. 4 BewG ist, dass für den Gutachterausschuss keine Verpflichtung besteht, nach § 196 BauGB einen Bodenrichtwert zu ermitteln. Die Norm betrifft nicht solche Fälle, in denen der Gutachterausschuss zur Ermittlung eines Bodenrichtwerts verpflichtet ist, aber seiner Verpflichtung nicht nachkommt.

3. Entscheidend für die Frage, ob der Gutachterausschuss verpflichtet ist, einen Bodenrichtwert zu ermitteln, ist nach dem Stichtagsprinzip die Rechtslage zum Besteuerungszeitpunkt.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 859 Nr. 10
UAAAD-76410

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FG München, Beschluss v. 21.12.2010 - 4 V 3049/10

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