Besteuerungszeitpunkt ist maßgeblich bei der Frage, ob der
Gutachterausschusses zur Ermittlung eines Bodenrichtwerts verpflichtet ist
Leitsatz
1. FA und FG sind nur unter den
Voraussetzungen des § 145 Abs. 3 S. 4 BewG berechtigt, den Bodenrichtwert aus
den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten und um 20 % zu mindern. Darüber
hinaus dürfen sie nicht den maßgebenden Bodenrichtwert für Rohbauland aus dem
vom Gutachterausschuss für erschließungsbeitragsfreie vergleichbare
Baulandflächen ermittelten und mitgeteilten Bodenrichtwert ableiten.
2. Voraussetzung des § 145 Abs. 3 S.
4 BewG ist, dass für den Gutachterausschuss keine Verpflichtung besteht, nach §
196 BauGB einen Bodenrichtwert zu ermitteln. Die Norm betrifft nicht solche
Fälle, in denen der Gutachterausschuss zur Ermittlung eines Bodenrichtwerts
verpflichtet ist, aber seiner Verpflichtung nicht nachkommt.
3. Entscheidend für die Frage, ob der
Gutachterausschuss verpflichtet ist, einen Bodenrichtwert zu ermitteln, ist
nach dem Stichtagsprinzip die Rechtslage zum Besteuerungszeitpunkt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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