Eigenheimzulage: Rückwirkende Korrektur wegen neuer Tatsachen
Leitsatz
Wird der Finanzbehörde nach Festsetzung der Eigenheimzulage bekannt, dass die Steuerpflichtigen das begünstigte Wohnobjekt
zu Beginn des Förderzeitraums nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben, rechtfertigt dies die Aufhebung des Zulagebescheids
nach §§ 173 Abs. 1 Nr. 1, 155 Abs. 4 AO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG.
Bei einer Unterbrechung des beabsichtigten Umzugs für vier Jahre kann der Zeitpunkt der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken mangels
eines zumindest überschaubaren zeitlichen Zusammenhangs nicht auf den Zeitpunkt des zunächst begonnenen, in der Folge jedoch
abgebrochenen Einzugs in das begünstigte Wohnobjekt zurückbezogen werden.
Es reicht nicht aus, dass die begünstigte Wohnung – bei weiterhin auf Dauer angelegter und vollumfänglicher Nutzung der bisherigen
Wohnung – von Anfang an für eine mögliche Nutzung zur Verfügung gestanden hat.
Bei einer dauerhaften Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist es unerheblich, wenn der Steuerpflichtige mit der begünstigten Wohnung
nicht seinen gesamten Wohnbedarf deckt.
Allein das gelegentliche Aufsuchen von Räumlichkeiten zu Freizeit- und Hobbyzwecken begründet aber noch nicht die für die
Gewährung der Eigenheimzulage erforderliche auf Dauer angelegte Häuslichkeit und Eigengestaltung der Haushaltsführung.
Treten die Anspruchsvoraussetzungen erst im Laufe des Förderzeitraums ein, hat von diesem Zeitpunkt an bis zum Ablauf des
Förderzeitraums eine erstmalige Festsetzung zu erfolgen.
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1131 Nr. 13 IAAAD-76398
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 28.04.2010 - 15 K 3660/09 EZ
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