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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 15 K 3660/09 EZ EFG 2011 S. 1131 Nr. 13

Gesetze: EigZulG § 4, EigZulG § 11 Abs. 1 Satz 1, EigZulG § 11 Abs. 3, EigZulG § 15 Abs. 1 Satz 1, AO § 37 Abs. 2, AO § 155 Abs. 4, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1

Eigenheimzulage: Rückwirkende Korrektur wegen neuer Tatsachen

Leitsatz

  1. Wird der Finanzbehörde nach Festsetzung der Eigenheimzulage bekannt, dass die Steuerpflichtigen das begünstigte Wohnobjekt zu Beginn des Förderzeitraums nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben, rechtfertigt dies die Aufhebung des Zulagebescheids nach §§ 173 Abs. 1 Nr. 1, 155 Abs. 4 AO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG.

  2. Bei einer Unterbrechung des beabsichtigten Umzugs für vier Jahre kann der Zeitpunkt der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken mangels eines zumindest überschaubaren zeitlichen Zusammenhangs nicht auf den Zeitpunkt des zunächst begonnenen, in der Folge jedoch abgebrochenen Einzugs in das begünstigte Wohnobjekt zurückbezogen werden.

  3. Es reicht nicht aus, dass die begünstigte Wohnung – bei weiterhin auf Dauer angelegter und vollumfänglicher Nutzung der bisherigen Wohnung – von Anfang an für eine mögliche Nutzung zur Verfügung gestanden hat.

  4. Bei einer dauerhaften Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist es unerheblich, wenn der Steuerpflichtige mit der begünstigten Wohnung nicht seinen gesamten Wohnbedarf deckt.

  5. Allein das gelegentliche Aufsuchen von Räumlichkeiten zu Freizeit- und Hobbyzwecken begründet aber noch nicht die für die Gewährung der Eigenheimzulage erforderliche auf Dauer angelegte Häuslichkeit und Eigengestaltung der Haushaltsführung.

  6. Treten die Anspruchsvoraussetzungen erst im Laufe des Förderzeitraums ein, hat von diesem Zeitpunkt an bis zum Ablauf des Förderzeitraums eine erstmalige Festsetzung zu erfolgen.

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1131 Nr. 13
IAAAD-76398

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 28.04.2010 - 15 K 3660/09 EZ

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