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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 2 K 2697/08 EFG 2011 S. 1181 Nr. 13

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1GrEStG § 2 Abs. 2 Nr. 1GrEStG § 8 Abs. 1GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbbauRVo § 1 Abs. 1 BewG§ 1 Abs. 1 BewG§ 12 Abs. 3 BewG§ 13 Abs. 1 BewG § 13 Abs. 3 Anlage 9a GG Art. 2 Abs. 1GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 14 FGO § 93 Abs. 3 S. 2

Keine Abzinsung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts

Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

Leitsatz

1. Bei der Verlängerung eines Erbbaurechts ist bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer der Kapitalwert des Erbbaurechts nicht von dem späteren Zeitpunkt des Zahlungsbeginns auf den früheren Zeitpunkt der Besteuerung abzuzinsen, da die Leistungspflichten (Gebrauch des Erbbaurechts und Zahlung des Erbauzinses) erst ab dem Zeitpunkt der Verlängerung des Erbbaurechts Zug um Zug erfüllt werden.

2. Die mündliche Verhandlung ist nicht wiederzueröffnen, wenn die Prozesspartei nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung lediglich ergänzend zu einer Rechtsfrage Stellung nimmt, die mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bereits eingehend erörtert worden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1181 Nr. 13
UVR 2011 S. 201 Nr. 7
EAAAD-68632

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.01.2011 - 2 K 2697/08

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