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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 3 K 1160/06 EFG 2011 S. 895 Nr. 10

Gesetze: FGO § 90a Abs. 2FGO § 64 Abs. 1FGO § 52aSigG § 2 Nr. 3 JKomG

Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung des Antrags auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 FGO innerhalb der Antragsfrist

Antragsübersendung durch Mail to Fax

Zulässigkeit von Computerfaxen

Leitsatz

1. Geht der Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 FGO zwar innerhalb der Monatsfrist durch E-Mail to Fax bei Gericht ein, kann jedoch nicht zweifelfrei auf den Urheber der Nachricht geschlossen werden, weil eine Unterschrift und auch der Hinweis, dass eine solche wegen der gewählten Übertragungsform nicht beigefügt ist, fehlt sowie die Faxnummer unbekannt ist und sich aus einem E-Mail-Account grundsätzlich nicht auf den Absender schließen lässt, ist der Antrag mit der Folge unzulässig, dass der Gerichtsbescheid als Urteil wirkt.

2. Zweifelhaft erscheint, ob nach Einfügung des § 52a FGO durch das Justizkommunikationsgesetz (JKomG) v. an der Zulässigkeit von Computerfaxen bei der Einlegung von Klagen festzuhalten ist. Das gilt ebenso für den Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 S. 1 FGO.

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 1291 Nr. 20
EFG 2011 S. 895 Nr. 10
JAAAD-68626

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 01.12.2010 - 3 K 1160/06

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