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BGH 10.12.2001 II ZR 89/01
Gesellschaftsrecht; | Haftung einer Vor-Genossenschaft
Die Mitglieder einer Vor-Genossenschaft haften für deren Verbindlichkeiten wie die Gesellschafter einer Vor-GmbH für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft. Der Verlustdeckungsanspruch verjährt entsprechend § 9 Abs. 2 GmbHG in fünf Jahren ().