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BGH Urteil v. - II ZR 89/01

Gesetze: GenG § 13; GmbHG § 9 Abs. 2

Leitsatz

a) Die Mitglieder einer Vor-Genossenschaft haften für deren Verbindlichkeiten wie die Gesellschafter einer Vor-GmbH für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft.

b) Der Verlustdeckungsanspruch verjährt entsprechend § 9 Abs. 2 GmbHG in fünf Jahren.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2002 S. 321 Nr. 7
DB 2002 S. 422 Nr. 8
DStR 2002 S. 556 Nr. 13
XAAAB-98201

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BGH, Urteil v. 10.12.2001 - II ZR 89/01

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