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FG Baden-Württemberg  v. - 1 K 4861/08 EFG 2011 S. 1064 Nr. 12

Gesetze: EStG 2007 § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. aEStG 2007 § 32b Abs. 4 S. 3EStG 2007 § 3 Nr. 2EStG 2007 § 11 Abs. 1 S. 1EStG 2007 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1EStG 2007 § 38a Abs. 1 S. 2SGB III § 183 Abs. 1 S. 1SGB III § 184 Abs. 1 Hs. 1 SGB III § 187 S. 1SGB III § 188 Abs. 1SGB III § 188 Abs. 2SGB III § 188 Abs. 4

Zeitpunkt und Höhe der Einkommensbesteuerung des von der Bank vorfinanzierten Insolvenzgelds

Leitsatz

1. Insolvenzgeld unterliegt in vollem Umfang und nicht nur in Höhe des von einer Bank vorfinanzierten Arbeitslohns im Veranlagungszeitraum der Bewilligung und Auszahlung durch die Arbeitsverwaltung dem Progressionsvorbehalt nach § 32 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG.

2. Dies gilt auch dann, wenn das Insolvenzgeld dem Ausgleich nicht realisierbarer Ansprüche auf Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des vor der Auszahlung des Insolvenzgeld liegenden Veranlagungszeitraums dient.

3. Leistungen der vorfinanzierenden Bank, an die der Arbeitnehmer den Insolvenzgeldanspruch gegen die Arbeitsverwaltung abgetreten hat, sind weder als Arbeitslohn noch als Insolvenzgeldzahlung, sondern als nicht steuerbare Valutierung eines Darlehens zu qualifizieren.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1064 Nr. 12
EStB 2011 S. 416 Nr. 11
ZAAAD-62543

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FG Baden-Württemberg v. 23.12.2010 - 1 K 4861/08

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