BGH Beschluss v. - IX ZB 99/09

Restschuldbefreiungsverfahren: Heilung einer Obliegenheitsverletzung

Leitsatz

Die Heilung einer Obliegenheitsverletzung durch den Schuldner kommt nicht mehr in Betracht, wenn sie von anderer Seite aufgedeckt worden ist (Bestätigung von ) .

Gesetze: § 295 Abs 1 Nr 3 InsO

Instanzenzug: LG Rottweil Az: 1 T 183/08 Beschlussvorgehend AG Rottweil Az: 5 (2) IN 208/04

Gründe

1Die gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts nicht erforderlich.

2Die Rechtsbeschwerde stellt weder den vom Beschwerdegericht angenommenen Verstoß gegen § 295 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 InsO (Nichterteilung von Auskünften trotz Verlangens) noch die darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger (Vereinnahmung der an den Treuhänder abgetretenen Einkommensbestandteile in Höhe von über 3.000 €) in Abrede. Sie vertritt lediglich die Ansicht, der Obliegenheitsverstoß sei durch die nachträgliche Auskunftserteilung und die nachträgliche Zahlung geheilt, weil der Schuldner die Nachzahlung vorgenommen habe, bevor die Versagungsanträge im Beschwerdeverfahren zulässig gemacht worden seien. Auf den Zeitpunkt der Versagungsanträge kommt es jedoch hier nicht an. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO geheilt werden, wenn der Schuldner die Anzeige nachholt und den fehlenden Betrag einzahlt, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt worden ist (, NZI 2008, 623 Rn. 13; vom - IX ZB 9/09, juris Rn. 8; vom - IX ZB 211/09, NZI 2010, 350 Rn. 6; zu § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO: , ZIP 2011, 133 Rn. 6). Der Senat stellt damit nicht allein auf die Stellung eines Versagungsantrags, sondern zusätzlich darauf ab, dass der Verstoß gegen die Obliegenheit noch nicht anderweitig aufgedeckt worden ist ( aaO). Eine Heilung kommt deshalb in der Regel nur dann in Betracht, wenn die Obliegenheitsverletzung vom Schuldner selbst aufgedeckt wird. Dies war hier nicht der Fall.

Kayser                                 Gehrlein                                   Fischer

                   Grupp                                      Möhring

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
WM 2011 S. 416 Nr. 9
IAAAD-61662