BGH Beschluss v. - II ZR 280/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Düsseldorf, 8 O 278/06 vom OLG Düsseldorf, I-16 U 82/07 vom

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Zwar gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts § 721 Abs. 2 BGB auch für Innengesellschaften ohne Gesamthandsvermögen (MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 721 Rn. 4). Dieser Fehler ist aber nicht entscheidungserheblich, weil entgegen § 721 Abs. 2 BGB schon keine Schlussrechnungen aufgestellt wurden und es somit auch an ihrer verbindlichen Feststellung durch alle Gesellschafter als - mangels abweichender Vereinbarung - notwendiger Voraussetzung für die Entstehung und Fälligkeit der Ansprüche des Klägers fehlt (, BGHZ 80, 357, 358; Urteil vom - II ZR 263/94, BGHZ 132, 263, 266; Urteil vom - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 13; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 721 Rn. 8).

Die Ansprüche des Klägers sind allerdings zwischenzeitlich auch ohne Feststellung der Jahresabschlüsse fällig geworden. Da die zum aufgelöste Gesellschaft nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht über Vermögen verfügt, können Ausgleichsansprüche aufgrund einer einfachen Auseinandersetzungsrechnung unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend gemacht werden, ohne dass es einer von den Gesellschaftern festgestellten Auseinandersetzungsbilanz bedarf (, ZIP 2006, 2271 Rn. 9 f. m.w.N.). Streitpunkte über die Richtigkeit der vorgelegten Rechnung sind in diesem Fall im Prozess zu entscheiden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 449.197,74 ,

Fundstelle(n):
GAAAD-61641