BGH Beschluss v. - IX ZR 32/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Bremen, 2 O 1837/05 vom OLG Bremen, 3 U 43/08 vom

Gründe

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Die geltend gemachten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor.

a) Den als übergangen gerügten Vortrag des Klägers, wonach das Gesellschafterdarlehen über 15 Millionen Euro nicht insgesamt im April 2003, sondern in mehreren Teilbeträgen bis zum an die Schuldnerin ausbezahlt worden ist, hat das Berufungsgericht ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils zur Kenntnis genommen. In den Entscheidungsgründen hat es das Berufungsgericht im Blick auf die Frage der Zahlungsunfähigkeit ausdrücklich als unerheblich erachtet, dass das Darlehen nicht in einem Betrag, sondern nach Anforderung der Schuldnerin in mehreren Teilbeträgen ausbezahlt wurde.

Bei dieser Sachlage ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG genügt. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinander setzt, die sie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der von der Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (, DStRE 2009, 328 Rn. 5). Davon abgesehen ist ungeachtet des Zeitpunkts der tatsächlichen Auszahlung ein sofort abrufbarer Kredit - wie er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier vorlag - bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit als Zahlungsmittel zu berücksichtigen (Uhlenbruck, InsO 13. Aufl. § 17 Rn. 9; Jaeger/Müller, InsO § 17 Rn. 16; HmbKomm-InsO/Schröder 3. Aufl. § 17 Rn. 14).

b) Der Vortrag des Klägers, wonach die Schuldnerin ab März 2003 in erheblichem Maße Lieferanten- und Dienstleistungsforderungen nicht beglichen habe, war auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Dieses hat mit Hilfe der erstellten Liquiditätsbilanz eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ausgeschlossen. Angesichts dieser Feststellungen sind etwaige Indizien, die - wie Zahlungsrückstände gegenüber besonders bedeutsamen Gläubigern - den Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit nahe legen können, ohne Bedeutung.

c) Der Kläger kann mit seiner Rüge, nach dem Inhalt seines Sachvortrags habe der Schuldnerin keine offene Kreditlinie von 7.899.000 € gegenüber der B. zugestanden, nicht gehört werden. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers ersichtlich zur Kenntnis genommen, ist aber ohne Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG zu einer abweichenden tatsächlichen Würdigung gelangt. Soweit in diesem Zusammenhang von dem Berufungsgericht außerdem tatbestandliche Feststellungen (§ 314 ZPO) zugrunde gelegt werden, können sie nur mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag, aber nicht mit einer Revisionsrüge angegriffen werden (, WM 2010, 136 Rn. 11).

d) Ohne Erfolg beanstandet der Kläger, das Berufungsgericht habe die Klage nicht unter dem Gesichtspunkt des § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO geprüft. Ausweislich der tatbestandlichen Feststellungen war Gegenstand des Berufungsverfahrens ausschließlich ein Anspruch aus § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Mangels eines Tatbestandsberichtigungsantrages sind auch diese Feststellungen bindend (BGH, aaO).

2. Vergeblich rügt die Beschwerde eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG, soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, dass die Schuldnerin über das Gesellschafterdarlehen von 15 Millionen Euro frei verfügen durfte.

Für die Annahme von Willkür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus, selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt sein (BVerfGE 89, 1, 14; 96, 189, 203; BGHZ 154, 288, 299 f; , [...] Rn. 2). Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht - wie hier - mit der Rechtslage auseinander setzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; , [...] Rn. 4 m.w.N.).

3. Soweit das Berufungsgericht eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im Blick auf die gegen ihre Gesellschafterin gegebene Darlehensforderung abgelehnt hat, ist eine Divergenz (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht gegeben.

Hier fehlt es bereits an der gebotenen Darlegung, inwieweit die angeblich divergierenden entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssätze aus einer Vorentscheidung und aus der angefochtenen Entscheidung nicht übereinstimmen (BGHZ 152, 182, 186). Ob eine Zahlungsunfähigkeit besteht, ist in Übereinstimmung mit der Verfahrensweise des Berufungsgerichts auch im Anfechtungsprozess vornehmlich mit Hilfe einer Liquiditätsbilanz festzustellen (vgl. , WM 2006, 2312 Rn. 28). Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass Berufungsgericht bereits wegen des der Schuldnerin von ihrer Gesellschafterin eingeräumten Kredits eine Zahlungsunfähigkeit abgelehnt hat, weil sofort abrufbare Kredite den verfügbaren Zahlungsmitteln des Schuldners zuzurechnen sind (Uhlenbruck, aaO; Jaeger/ Müller, aaO; HmbKomm-InsO/Schröder, aaO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
XAAAD-61631