BGH Beschluss v. - IX ZB 59/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Leipzig, 8 T 8/09 vom AG Leipzig, 401 IK 231/05 vom

Gründe

Die nach § 6 Abs. 1, § 7, § 204 Abs. 2 Satz 2 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Das Beschwerdegericht hat das Willkürverbot nicht missachtet. Ist die richterliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Hierfür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus, selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt sein (BVerfGE 89, 1, 14; 96, 189, 203; WM 2008, 721; BGHZ 154, 288, 299 f). Ein solcher Verstoß liegt nicht vor.

Das Insolvenzgericht ist gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO befugt, auf Antrag des Insolvenzverwalters eine Nachtragsverteilung anzuordnen, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Insolvenzmasse ermittelt werden. Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen (§ 203 Abs. 2 InsO, vgl. , ZInsO 2008, 921, 922 Rn. 9). Von dieser gesetzlich gegebenen Möglichkeit hat das Gericht vorliegend Gebrauch gemacht. Ein Verstoß gegen das materielle Recht oder das Verfahrensrecht ist hierin nicht zu erblicken, wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht. Soweit die Berechnung des der Nachtragsverteilung unterliegenden Betrages gerügt wird, beruht die angegriffene Entscheidung ausschließlich auf einer Würdigung der konkret gegebenen rechtserheblichen Umstände. Eine Verletzung des Willkürverbots kann hierin nicht gesehen werden.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Rechtsbeschwerde zulässig ist (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Prozesskostenhilfe war dem Schuldner aufgrund fehlender Erfolgsaussicht seiner Rechtsbeschwerde nicht zu bewilligen.

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Fundstelle(n):
WAAAD-37622