Geschäftsführerhaftung für Vorsteuer aus Scheinsitz-Rechnungen
Leitsatz
Der (ggf. faktische) Geschäftsführer kann sich gegenüber seiner Haftungsinanspruchnahme durch das Finanzamt wegen zu Unrecht
gezogener Vorsteuern aus Einkaufsrechnungen mit Scheinsitzangaben (z. B. Büroservice-Adressen) nicht auf seine Gutgläubigkeit
berufen, wenn er nicht seiner Obliegenheit nachgekommen ist, sich über die Richtigkeit der Rechnungsangaben zu vergewissern.
Schon deswegen kann unter Ermessensgesichtspunkten kein Vertrauensschutz berücksichtigt werden, der sonst bei der Steuerfestsetzung
allenfalls im gesonderten Billigkeitsverfahren geprüft werden könnte.
Bei der Haftungskausalität stellt sich die Frage einer anteiligen Tilgungsverpflichtung nicht, soweit das FA keine Haftung
für nicht gezahlte Steuern, sondern für zu Unrecht ausgezahlte Steuervergütungen bzw. Vorsteuern beansprucht.
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind nicht steuerbefreit bei kollusivem Zusammenwirken mit dem tatsächlichem Abnehmer,
um diesen durch Vortäuschung eines Zwischenhändlers zu verdecken (Anschluss an BGH in EuGH-Vorlage C-285/09).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2011 S. 1686 Nr. 27 DStR 2011 S. 10 Nr. 24 DStRE 2011 S. 1073 Nr. 17 EFG 2011 S. 1111 Nr. 12 PAAAD-61476
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 26.10.2010 - 3 V 85/10
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