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StuB 4/2011 S. 150

Passivierungszeitpunkt einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung

Für Kosten, die dadurch entstehen, dass ein Betrieb auch in Zukunft weiter Leistungen erbringen möchte und daher im Hinblick auf zukünftige Jahre nachrüsten musste, darf keine Rückstellung gebildet werden. Ist eine ungewisse Verbindlichkeit wirtschaftlich eng mit künftigen Gewinnchancen verbunden, fehlt es an der wirtschaftlichen Verursachung in der Vergangenheit (FG Düsseldorf, nrkr. Urteil vom 13.12.2010 – 3 K 3356/08 F NWB SAAAD-60853).

Sachverhalt

Die Klägerin bildete wegen anstehender und zum jeweiligen Bilanzstichtag noch nicht durchgeführter Maßnahmen regelmäßig Rückstellungen. Zum Bilanzstichtag 31.12.2002 wurde eine (zusammengefasste) Rückstellung i. H. von ca. 3 Mio € gebildet. Für Maßnahmen i. H. von ca. 600.000 € endete die Umsetzungsfrist mit Ablauf des 31.12.2002 od...

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