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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 3 K 3356/08 F EFG 2011 S. 884 Nr. 10

Gesetze: EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c, HGB § 246 Abs. 1, HGB § 249 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 5

Rückstellung für dem Grunde nach ungewisse Verbindlichkeiten – Abgrenzung zu rechtlich bestehenden Verbindlichkeiten

Leitsatz

  1. Der für die Passivierung rechtlich noch nicht bestehender Verbindlichkeiten erforderliche wirtschaftliche Bezug zum Zeitraum vor dem jeweiligen Bilanzstichtag ist bei behördlichen Auflagen zur technischen Umrüstung vor Ablauf der Umsetzungsfristen nicht gegeben, da die künftigen Ausgaben wirtschaftlich eng mit den künftigen Gewinnchancen verbunden sind und nicht mit bereits im abgelaufenen Geschäftsjahr realisierten Erträgen in Zusammenhang stehen.

  2. Die in einem Wirtschaftsjahr mit Ablauf der Umsetzungsfristen durch Vorgänge des Geschäftsbetriebs rechtlich entstandenen und lediglich der Höhe nach ungewissen Außenverpflichtungen müssen dagegen zurückgestellt werden, ohne dass es darauf ankommt, dass bereits durch die Ausgaben alimentierte Erträge angefallen sind.

  3. Der Rückstellungsbildung steht kein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse entgegen, wenn die Umrüstungen nicht der Betriebsbereitschaft des abgelaufenen Geschäftsjahrs dienen.

  4. Künftige Vorteile im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG, die geeignet sind, die Aufwendungen teilweise zu kompensieren, liegen nicht vor, wenn mit der Vornahme der Umrüstungen selbst voraussichtlich keine weiteren Betriebseinnahmen verbunden sein werden, sondern die ausgewechselten Gegenstände ohne Erzielung von Entgelten entsorgt werden müssen.

  5. Eine pauschale Gegenrechnung zukünftiger Einnahmen ohne sachlichen Zusammenhang zwischen Verpflichtungserfüllung und Vorteilseintritt kommt nicht in Betracht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BB 2011 S. 370 Nr. 6
BBK-Kurznachricht Nr. 13/2011 S. 606
EFG 2011 S. 884 Nr. 10
StuB-Bilanzreport Nr. 4/2011 S. 150
SAAAD-60853

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 13.12.2010 - 3 K 3356/08 F

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