Rückstellung für dem Grunde nach ungewisse Verbindlichkeiten – Abgrenzung zu rechtlich bestehenden Verbindlichkeiten
Leitsatz
Der für die Passivierung rechtlich noch nicht bestehender Verbindlichkeiten erforderliche wirtschaftliche Bezug zum Zeitraum
vor dem jeweiligen Bilanzstichtag ist bei behördlichen Auflagen zur technischen Umrüstung vor Ablauf der Umsetzungsfristen
nicht gegeben, da die künftigen Ausgaben wirtschaftlich eng mit den künftigen Gewinnchancen verbunden sind und nicht mit bereits
im abgelaufenen Geschäftsjahr realisierten Erträgen in Zusammenhang stehen.
Die in einem Wirtschaftsjahr mit Ablauf der Umsetzungsfristen durch Vorgänge des Geschäftsbetriebs rechtlich entstandenen
und lediglich der Höhe nach ungewissen Außenverpflichtungen müssen dagegen zurückgestellt werden, ohne dass es darauf ankommt,
dass bereits durch die Ausgaben alimentierte Erträge angefallen sind.
Der Rückstellungsbildung steht kein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse entgegen, wenn die Umrüstungen nicht der Betriebsbereitschaft
des abgelaufenen Geschäftsjahrs dienen.
Künftige Vorteile im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG, die geeignet sind, die Aufwendungen teilweise zu kompensieren,
liegen nicht vor, wenn mit der Vornahme der Umrüstungen selbst voraussichtlich keine weiteren Betriebseinnahmen verbunden
sein werden, sondern die ausgewechselten Gegenstände ohne Erzielung von Entgelten entsorgt werden müssen.
Eine pauschale Gegenrechnung zukünftiger Einnahmen ohne sachlichen Zusammenhang zwischen Verpflichtungserfüllung und Vorteilseintritt
kommt nicht in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2011 S. 370 Nr. 6 BBK-Kurznachricht Nr. 13/2011 S. 606 EFG 2011 S. 884 Nr. 10 StuB-Bilanzreport Nr. 4/2011 S. 150 SAAAD-60853
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 13.12.2010 - 3 K 3356/08 F
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