BGH Urteil v. - V ZR 46/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Potsdam, 1 O 330/08 vom OLG Brandenburg, 5 U 14/09 vom

Tatbestand

Die Klägerin ist die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg, die durch Staatsvertrag der beiden Länder errichtet wurde. Zu ihren Aufgaben zählt es, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer sowie denkmalpflegerischer Belange zu pflegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie verwaltet über 150 historische Bauten und rund 800 Hektar Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg, unter anderem Sanssouci, Cecilienhof, Park und Schloss Rheinsberg, Schloss Charlottenburg, Jagdschloss Grunewald sowie die Pfaueninsel. Ein großer Teil dieser -der Klägerin zu Eigentum übertragenen -Bauten und Gartenanlagen ist in die Welterbe-Liste der UNESCO aufgenommen worden; sie alle gehören zu den beliebtesten touristischen Zielen im Berliner Raum.

Der Beklagte bietet über einen von ihm betriebenen Verlag Filme über verschiedene Regionen und Orte in Deutschland an, darunter eine DVD über die Stadt Potsdam und ihre Parkanlagen und Schlösser.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte dürfe diese DVD ohne ihre - hier nicht erteilte - Genehmigung nicht vermarkten. Soweit im Revisionsverfahren noch im Streit, verlangt sie von dem Beklagten, es zu unterlassen, Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter zu vervielfältigen oder zu verbreiten, soweit diese nicht von öffentlich zugänglichen Plätzen außerhalb der verwalteten Anlagen angefertigt wurden. Darüber hinaus begehrt sie Auskunft unter anderem über die Anzahl der verkauften DVDs und die damit erzielten Einnahmen. Schließlich möchte sie die Ersatzpflicht des Beklagten für bereits entstandene und zukünftig noch entstehende Schäden festgestellt wissen.

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen (CR 2010, 393). Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision möchte die Klägerin eine Verurteilung des Beklagten entsprechend den in der Berufungsinstanz noch anhängigen Klageanträgen erreichen. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Gründe

I. Das Berufungsgericht verneint einen Unterlassungsanspruch der Klägerin nach §§ 903, 1004 BGB. Der Schutz des Eigentums erfasse lediglich die Sachsubstanz und deren Verwertung. Die bloße Ablichtung der Sache stelle daher ebenso wenig wie die nachfolgende Verwertung der Aufnahmen eine Beeinträchtigung des Eigentums dar. Anders als ein privater Eigentümer könne die Klägerin auch nicht kraft ihres Hausrechts den Zutritt zu ihrem Grundbesitz beliebig beschränken oder von Bedingungen, was die Zulässigkeit des Filmens anbelange, abhängig machen. Die in dem Staatsvertrag über die Gründung der Klägerin begründete Teilhabe der Öffentlichkeit an den mit Weltrang ausgestatteten Kulturgütern erfordere vielmehr deren vielfältige Darstellung und stehe deshalb einem ausschließlichen Verwertungsrecht der Klägerin entgegen. Soweit diese in einer Richtlinie bestimmt habe, dass gewerbliche Filmaufnahmen in den Parkanlagen der vorherigen Zustimmung bedürften, fehle es ihr an der erforderlichen Regelungskompetenz. Ein vertraglicher, auf die Bestimmungen der von der Klägerin erlassenen Parkordnung gestützter Anspruch scheitere daran, dass dem bloßen Betreten der Parkanlagen kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zukomme.

II. Die uneingeschränkt eingelegte Revision ist zulässig. Sie ist insbesondere ordnungsgemäß begründet (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO), obwohl sich die Revisionsbegründung ausschließlich mit dem Unterlassungsanspruch, nicht aber mit den zusätzlich geltend gemachten Ansprüchen auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht auseinandersetzt. Zwar ist in den Fällen einer - hier gegebenen - objektiven Anspruchshäufung (§ 260 ZPO) grundsätzlich auf alle Ansprüche einzugehen, hinsichtlich deren eine Abänderung beantragt ist (, BGHZ 22, 272, 278 und vom - I ZR 45/89, NJW 1991, 1683, 1684; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 551 Rn. 20 mwN). Das ist jedoch hier deshalb nicht erforderlich, weil das Berufungsgericht aus der Unbegründetheit des Unterlassungsanspruchs ohne weiteres auf das Nichtbestehen der weiteren Ansprüche geschlossen hat.

III. Die Revision hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die Klägerin kann nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB von dem Beklagten verlangen, dass dieser keine Filmaufnahmen verwertet, die innerhalb der von der Klägerin verwalteten Parkanlagen und Gärten gefertigt wurden.

a) Die Verwertung dieser Filmaufnahmen verletzt nämlich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts das Grundstückseigentum der Klägerin.

aa) Das Filmen eines fremden Grundstücks, insbesondere eines darauf errichteten Gebäudes, lässt zwar dessen Sachsubstanz unberührt. Es hat keine Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst, hindert den Eigentümer nicht daran, mit dem Grundstück weiterhin nach Belieben zu verfahren und stört ihn grundsätzlich auch nicht in seinem Besitz.

bb) Das Eigentum an einem Grundstück wird aber dann durch (das Anfertigen und) die Verwertung von Filmaufnahmen von auf ihm errichteten Gebäuden und auf ihm angelegten Gartenanlagen beeinträchtigt, wenn das Grundstück zur Anfertigung solcher Aufnahmen betreten wird.

(1)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen das ungenehmigte Filmen eines Gebäudes oder eines Gartens und die Verwertung solcher Filmaufnahmen allerdings nicht in jedem Fall eine Eigentumsbeeinträchtigung dar. An ihr fehlt es vielmehr, wenn ein Gebäude oder eine Gartenanlage von einer anderen Stelle aus als dem Grundstück, auf dem sie sich bleibend befinden (vgl. , BGHZ 150, 6, 9 f. für den verhüllten Reichstag), gefilmt werden und solche Filmaufnahmen verwertet werden (, NJW 1989, 2251, 2252 und vom - I ZR 192/00, NJW 2004, 594, 595; ebenso OLG Düsseldorf, AfP 1991, 424, 425; OLG Köln, NJW 2004, 619 f.; LG Freiburg, NJW-RR 1986, 400, 401; LG Waldshut-Tiengen, ZMR 2000, 522, 524). Das hat der Bundesgerichtshof aus einer Parallelwertung zu § 59 UrhG abgeleitet. Die urheberrechtliche Freistellung soll nicht eigentumsrechtlich unterlaufen werden können.

(2)

Dieser Gesichtspunkt greift aber nicht, wenn das Gebäude oder der Garten - wie hier - nicht von allgemein zugänglichen Stellen, sondern von dem Grundstück aus, auf dem sie sich befinden, gefilmt werden (sollen). Dann hängt die Möglichkeit, das Gebäude oder den Garten zu filmen, entscheidend davon ab, ob der Grundstückseigentümer den Zugang zu seinem Grundstück eröffnet und unter welchen Bedingungen dies geschieht. Die Entscheidung darüber steht, von noch zu erörternden Grenzen abgesehen, nach § 903 BGB im Belieben des Grundstückseigentümers. Er ist nicht gezwungen, den Zugang zu seinem Grundstück nur vollständig zu gestatten oder vollständig zu versagen. Er kann ihn auch eingeschränkt öffnen und sich etwa das Filmen seines Anwesens und die Verwertung solcher Filme vorbehalten. Diese Befugnis des Grundstückseigentümers erkennt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung an (Urteile vom - Ib ZR 111/63, BGHZ 44, 288, 295, vom - I ZR 99/73, NJW 1975, 778, 779, vom - I ZR 54/87, NJW 1989, 2251, 2252 unter I. 2 b aE und vom - KZR 37/03, BGHZ 165, 62, 70 für Tonübertragung aus einem Fußballstadion). Diese Rechtsprechung hat Zustimmung (OLG Köln, NJW 2004, 619, 620; LG Freiburg, NJW-RR 1986, 400, 401; Erman/Hefermehl, BGB, 10. Aufl., § 1004 Rn. 13; RGRK/Pikart, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rn. 144; Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rn. 71; Prengel, Bildzitate von Kunstwerken als Schranke des Urheberrechts und des Eigentums mit Bezügen zum Internationalen Privatrecht, fortan Bildzitate, S. 214 ff.; vgl. auch schon KG, OLGE 20, 402, 403), aber auch Kritik erfahren (Soergel/Münch, BGB, 13. Aufl., § 1004 Rn. 62; Staudinger/Gursky, BGB [2006] § 1004 Rn. 80; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 59 Rn. 14, S. 938; Kübler in Festschrift Baur, [1981] S. 51, 61 f.; Lehment in Festschrift Raue [2006] S. 515, 520 f.; Löhr, WRP 1975, 523, 524; Schmieder, NJW 1975, 1164; i.E. wohl auch Münch-Komm-BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1004 Rn. 32; differenzierend Beater, JZ 1998, 1101, 1106).

(3)

Ein Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht nicht.

(a)

Sie führt, anders als die Kritik einwendet, nicht dazu, dass ein der zivilrechtlichen Eigentumsordnung unbekanntes "Recht am Bild der eigenen Sache" begründet wird. Ein ausschließliches Recht, Abbilder herzustellen und zu verwerten, wie es den Inhabern von Urheber- und Immaterialgüterrechten zusteht, steht dem Grundstückseigentümer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon von vornherein nicht zu. Er hat ein solches Recht nur, wenn sein Grundstück betreten werden soll, um Abbilder insbesondere von Gebäuden und Gärten anzufertigen, die sich darauf befinden, und die Abbilder dann zu verwerten. Dabei handelt es sich aber nicht um ein neben das Eigentum tretendes eigenständiges Recht. Die Verwertungsbefugnis beruht vielmehr auf dem Grundstückseigentum selbst, das das Recht umfasst, aus dem Grundstück Früchte zu ziehen. Zu diesen Früchten gehören nach § 99 Abs. 3 BGB ebenso wie die Erträge etwa aus der Vermietung eines Schlosses als Kulisse für einen Kinofilm auch die Erträge aus der Verwertung von Filmaufnahmen der Gebäude und Gärten auf dem Grundstück (vgl. Prengel, Bildzitate, S. 217 f., der allerdings auf Gebrauchsvorteile abstellt). Zu einem ausschließlichen Verwertungsrecht wird dieses Recht des Grundstückseigentümers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn Lage und Nutzung seines Grundstücks rein tatsächlich dazu führen, dass verwertungsfähige Aufnahmen nur von seinem eigenen Grundstück, nicht von öffentlichen Plätzen oder anderen Grundstücken aus angefertigt werden können.

(b)

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich auch dem Umstand, dass bei einem urheberrechtlich geschützten Werk das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht ausschließlich dem Urheber zugewiesen ist (vgl. §§ 16, 17 UrhG), nicht die gesetzliche Wertung entnehmen, das äußere Erscheinungsbild der Sache sei einer Nutzung durch den Eigentümer generell entzogen (zweifelnd Dreier in Dreier/Schulze, aaO, § 59 Rn. 14 S. 938). Urheberrecht und Eigentum am Werkoriginal sind voneinander unabhängig und stehen selbständig nebeneinander (, BGHZ 129, 66, 70). Die Eigentümerbefugnisse erfahren daher nur insoweit eine Einschränkung, als ihre Ausübung bestehende Urheberrechte verletzen würde (BGH, aaO, sowie Urteil vom - I ZR 53/58, BGHZ 33, 1, 15; Prengel, Bildzitate, S. 205 f.). Daraus ergibt sich, dass bei Werken, denen von vornherein kein urheberrechtlicher Schutz zukommt oder an denen zwischenzeitlich Gemeinfreiheit (§ 64 UrhG) eingetreten ist, einer Verwertung der Sachansicht durch den Eigentümer unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten nichts entgegen steht (Prengel aaO). So liegt es hier. Fremde Urheberrechte an den von der Klägerin verwalteten Kulturgütern bestehen nicht.

(c)

Gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht einwenden, verwertet würden nur die Abbilder von Gebäuden und Gärten auf den Grundstücken der Klägerin. Diese Abbilder ordne die Rechtsordnung aber nicht dem Grundstückseigentümer, sondern deren Urheber zu. Diese Zuordnung besagt nämlich nur etwas über die Rechte des Urhebers gegenüber Dritten. Sie ändert aber nichts daran, dass der Urheber das Grundstückseigentum schon dadurch beeinträchtigt, dass er überhaupt ungenehmigt Abbilder von Gebäuden und Gärten auf dem Grundstück anfertigt. Eine solche Beeinträchtigung setzt nämlich, anders als der Beklagte offenbar meint, keine Beschädigung des Grundstücks im physischen Sinne des Wortes voraus. Das Eigentum kann vielmehr auch dadurch beeinträchtigt werden, dass es, ohne beschädigt zu werden, in einer dem Willen des Eigentümers widersprechenden Weise genutzt wird (, NJW 2003, 3702 und vom - I ZR 92/03, NJW-RR 2006, 1378: Befüllung eines Gastanks mit fremder Ware; ähnlich auch OLG Dresden, NJW 2005, 1871: Benutzen eines Gebäudes als Projektionsfläche). So liegt es bei der ungenehmigten Anfertigung von Abbildern von Gebäuden und Gärten von dem Grundstück aus, auf dem sie stehen. Diese Beeinträchtigung des Eigentums wird durch die ebenfalls ungenehmigte Verwertung der ungenehmigten Abbilder vertieft und im Verhältnis zum Grundstückseigentümer nicht dadurch gerechtfertigt, dass eine Verwertung seiner Filme durch Dritte nur der Urheber, nicht der Grundstückseigentümer erlauben könnte.

(4)

Die Verwertungsbefugnis der Klägerin hängt auch nicht davon ab, ob sie, wie die Revisionserwiderung ferner geltend macht, jedermann freien Zutritt zu den von ihr verwalteten Parkanlagen gewährt und ob diese Parkanlagen lückenlos eingefriedet sind oder nicht. Nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (oben (1) und (2)) kann der Grundstückseigentümer einer Verwertung von Filmaufnahmen seines Grundbesitzes zwar nicht entgegentreten, soweit sie von öffentlich zugänglichen oder anderen Stellen außerhalb des Grundstücks aus angefertigt wurden. In diesem Sinne öffentlich zugänglich sind die Parkanlagen der Klägerin aber nicht, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat. Der tatsächlich freie Zugang zu diesen Parkanlagen beruht auf einer Entscheidung der Klägerin, die sie im Rahmen des ihrer Errichtung zugrunde liegenden Staatsvertrags der Länder Berlin und Brandenburg vom (GVBl. Bln S. 515 = GVBl. BB 1995 I S. 2 fortan: StV) und ihrer auf Grund von Art. 6 StV erlassenen Satzung (vom , ABl. BB - Amtl. Anzeiger - S. 1114 - fortan Satzung) jederzeit ändern kann.

b) Auch der Umstand, dass es sich bei der Klägerin um eine dem öffentlichen Recht unterliegende Stiftung handelt, führt vorliegend nicht zu einer Einschränkung ihrer Eigentümerbefugnisse.

aa) Als juristische Person des öffentlichen Rechts kann die Klägerin zwar grundsätzlich alle Rechte geltend machen, die die einfache Rechtsordnung an das Eigentum knüpft (Maunz/Dürig/Papier, GG, Stand 2002, Art. 14 Rn. 212; vgl. auch BVerfGE 98, 17, 47). Nimmt sie dabei aber eine öffentliche Aufgabe wahr, hat sie auch bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach §§ 903, 1004 BGB die öffentlich-rechtlichen Vorgaben zu beachten (Senat, Urteile vom - V ZR 122/59, BGHZ 33, 230, 231 f., vom - V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 98 und vom - V ZR 162/06, ZOV 2007, 30; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., § 903 Rn. 1). Eine solche Fallgestaltung ist hier gegeben. Die Klägerin hat nach Art. 2 Abs. 1 StV und nach § 1 der Satzung unter anderem die Aufgabe, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und die wissenschaftliche Auswertung dieses Kulturbesitzes zu ermöglichen.

bb) Weder dieser Aufgabe noch den Regelungen zu deren Wahrnehmung kann indessen ein Recht des Beklagten, unabhängig von einem Einverständnis der Klägerin, gewerbliche Filmaufnahmen in den Parkanlagen anzufertigen, entnommen werden (aA Ernst, ZUM 2009, 434 f.).

(1)

Die von der Klägerin verwalteten Anwesen sind zwar seit langem der Öffentlichkeit zugänglich. Das beruht aber nicht darauf, dass sie wie etwa öffentlichen Straßen und Plätze dem Gemeingebrauch gewidmet wären. Sie sind vielmehr Denkmäler und Kulturgüter, die im Interesse der Allgemeinheit erhal ten und ausgewertet werden sollen und der Öffentlichkeit zugänglich sind, soweit dieser Zweck das zulässt. Diese Zweckbestimmung haben die Länder Berlin und Brandenburg in Art. 2 StV neu bestimmt. Danach richtet sich, ob und unter welchen Bedingungen die Öffentlichkeit Zugang zu diesen Anwesen hat.

(2)

In dem Staatsvertrag haben die beiden Länder die von der Klägerin verwalteten Anwesen keineswegs uneingeschränkt oder überhaupt dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Sie haben sich vielmehr verpflichtet, die Anwesen der Klägerin zur Erfüllung ihrer in dem Staatsvertrag bestimmten Aufgaben zu übertragen. Danach ist die Klägerin, wie bereits angesprochen, zwar einerseits verpflichtet, die Anwesen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie hat dabei aber andererseits historische, kunst- und gartenhistorische und denkmalpflegerische Gesichtspunkte zu berücksichtigen und eine Auswertung dieses Kulturbesitzes für die Interessen der Allgemeinheit insbesondere in Wissenschaft und Bildung zu ermöglichen. Daraus ergibt sich keine Verpflichtung der Klägerin, das Betreten der von ihr verwalteten Anwesen überhaupt uneingeschränkt und speziell auch zu gewerblichen Zwecken zu erlauben. Die Klägerin hat vielmehr die Verwaltung der ihr übergebenen Kulturgüter nach Art. 2 Abs. 1 StV und § 1 Abs. 1 der Satzung so zu organisieren, dass sie den unterschiedlichen, teilweise auch divergierenden Zielsetzungen gerecht wird und diese zu einer praktischen Konkordanz bringt. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung hat sie dabei nicht dem Ziel, die Bevölkerung und Besucher an den kulturhistorisch bedeutenden Bauten und Anlagen teilhaben zu lassen, den Vorrang einzuräumen, sondern der Erhaltung und Pflege des Kulturguts. Damit korrespondiert die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung, wonach die Klägerin eine "denkmalverträgliche Nutzung der Kulturdenkmale, insbesondere als Museum durch die Öffentlichkeit" zu ermöglichen hat.

(3)

Das gilt auch für die Parkanlagen. Auch sie sind in erster Linie als Kulturgut zu erhalten und zu pflegen. Allerdings sehen Art. 2 Abs. 2 Satz 4 StV und § 2 Abs. 2 der Satzung vor, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Bewahrung und Pflege der Schlossgärten und Parkanlagen deren weitere Nutzung als Erholungsgebiet zu gewährleisten hat. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 der Satzung wird für die Benutzung der Schlossgärten und Parkanlagen kein Eintrittsgeld erhoben. Beide Regelungen zielen aber darauf ab, dem ideellen Interesse der Öffentlichkeit an dem Zugang zu diesen Anwesen Rechnung zu tragen. Für eine gewerbliche Nutzung, um die es hier geht, gelten diese Regelungen nicht. Dies wird schon darin deutlich, dass für "Veranstaltungen" in den Schlossgärten und Parkanlagen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Satzung ein Entgelt erhoben werden kann und die Stiftung durch § 2 Abs. 3 Satz 2 der Satzung ermächtigt wird, weitere Ausnahmen von der Eintrittsfreiheit festzusetzen. Vor allem aber sieht Art. 2 Abs. 6 StV für die "Vergabe" von Schlossräumen und Freiflächen Sonderregelungen vor. Eine solche über die private Nutzung der Freiflächen zu Erholungszwecken hinausgehende Nutzung soll inhaltlich nur erlaubt werden, wenn dies denkmalpflegerischen und konservatorischen Belangen Rechnung trägt (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 StV). Dafür können nach Art. 2 Abs. 6 Satz 4 StV Nutzungsgebühren festgesetzt werden.

(4)

Die Herstellung von Filmaufnahmen zur gewerblichen Verwertung stellt sich demnach als eine die Grenzen des der Öffentlichkeit nach dem Staatsvertrag zu gewährenden Zugangs überschreitende besondere Nutzung dar und muss deshalb von der Klägerin nicht hingenommen werden (vgl. Senat, Urteil vom - V ZR 122/59, BGHZ 33, 230, 232). Die Klägerin kann (und wird) zwar im Hinblick auf Art. 3 GG verpflichtet sein, dem Beklagten im Rahmen ihrer Nutzungsbedingungen gegen Zahlung des dort vorgesehenen Entgelts Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken zu gestatten. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur Gestattung gewerblicher Filmaufnahmen besteht aber nicht. Sie lässt sich auch nicht damit begründen, dass gewerbliche Filmaufnahmen sich (im Einzelfall) als nicht störend erweisen (a. A. Maaßen, GRUR 2010, 880, 884).

cc) Etwas anderes ergibt sich, anders als das Berufungsgericht meint, auch nicht aus der besonderen Bedeutung der von der Klägerin verwalteten Kulturgüter als Bestandteil des UNESCO-Welterbes. Die Aufnahme eines Kulturguts in die Liste des Erbes der Welt der UNESCO nach Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (vom , BGBl. 1977 II S. 213 fortan Übereinkommen) führt nicht dazu, dass der betroffene Vertragsstaat seiner Bevölkerung den Zugang hierzu öffnen müsste. Sie eröffnet der UNESCO vielmehr die Möglichkeit, den Vertragsstaat bei seiner ihm nach Art. 4 des Übereinkommens obliegenden Pflicht, die auf seinem Hoheitsgebiet befindlichen Kulturgüter zu erfassen und zu schützen, durch eine finanzielle Zuwendung nach Art. 19 des Übereinkommens zu unterstützen. Auch die Verpflichtung nach Art. 27 des Übereinkommens, die Würdigung und Achtung der Kulturgüter in der Bevölkerung zu stärken, beschränkt den Vertragsstaat nicht in seinem Recht zur Verwertung von Filmaufnahmen der Gebäude und Anlagen, jedenfalls soweit zu deren Herstellung ein Betreten der Grundstücke erforderlich ist.

c) Der Beklagte ist passivlegitimiert, weil er die Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin als Handlungsstörer adäquat verursacht hat (vgl. Senat, Urteil vom - V ZR 112/06, NJW 2007, 432 Rn. 9 mwN). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob er - wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat - die von der Klägerin beanstandeten Filmaufnahmen selbst angefertigt oder ob er eine andere Person mit der Herstellung beauftragt hat. Denn auch im zweiten Fall haftet er für die Handlung des Dritten (sog. mittelbarer Störer, vgl. Senat, Urteil vom - V ZR 196/65, BGHZ 49, 340, 347; Urteil vom - V ZR 39/99, BGHZ 144, 200, 203). Dass der Beklagte für die Produktion der von ihm vertriebenen DVD auf fremdes Bildund Filmmaterial zurückgegriffen hat, wird nicht geltend gemacht.

d) Auch die weiter erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Schon die einmalige rechtswidrige Verwendung der DVD durch den Beklagten begründet nämlich die tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt (vgl. Senat, Urteil vom - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036 mwN).

e) Über den Unterlassungsanspruch hat der Senat nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Entscheidung insoweit nur von der zu bejahenden Rechtsfrage abhängt, ob die Anfertigung von Filmaufnahmen der Gebäude und Gartenanlagen der Klägerin von deren Grundbesitz aus und die gewerbliche Vervielfältigung und Verbreitung solcher Filmaufnahmen eine Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin darstellt und der Rechtsstreit insoweit entscheidungsreif ist. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass der von der Klägerin gestellte Klageantrag zu 1 in mehrerer Hinsicht über das Gewollte und das ihr nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Zustehende hinausgeht.

aa) Die Parteien streiten nur darüber, ob der Beklagte Filmaufnahmen vervielfältigen und verbreiten darf, die er ohne Erlaubnis der Klägerin innerhalb der von dieser verwalteten Parkanlagen und Gärten aufgenommen hat. Soweit der Klageantrag zu 1 demgegenüber nur solche Filmaufnahmen von dem Unterlassungsgebot ausnimmt, die von einer "öffentlich zugänglichen Stelle" aus hergestellt wurden, geht er über das eigentliche Rechtsschutzziel, aber auch über das hinaus, was die Klägerin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangen kann. Das ihr Zustehende ist jedoch als Minus in dem Antrag enthalten (vgl. , NJW 1999, 2193 und vom - I ZR 141/96, NJW 1999, 1332, 1334; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 253 Rn. 13b). Das beantragte Unterlassungsgebot ist deshalb entsprechend einzuschränken.

bb) Der Antrag erfasst zudem, worauf der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu Recht aufmerksam gemacht hat, die Verbreitung von Filmaufnahmen unabhängig von dem Zeitpunkt, zu welchem sie angefertigt worden sind, und damit auch "Altaufnahmen" aus der Zeit vor dem Abschluss des Staatsvertrags über die Errichtung der Klägerin am . Dass und aus welchen Gründen die Klägerin berechtigt wäre, die Verletzung der Rechte des früheren Eigentümers auch insoweit geltend zu machen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Staatsvertrag kann insoweit nur die Verpflichtung entnommen werden, der Stiftung nicht nur das Eigentum an den Anwesen, sondern auch alle von dem Abschluss des Staatsvertrags bis zur tatsächlichen Übertragung des Eigentums neu entstehenden Ansprüche aus dem Eigentum zu übertragen (vgl. Senat, Urteil vom - V ZR 49/08, NJW 2009, 847, 848 Rn. 24, insoweit in BGHZ 179, 146 nicht abgedruckt). Eine weitergehende Übertragung von Rechten ist ihm dagegen nicht zu entnehmen. Auch insoweit ist die Verurteilung des Beklagten einzuschränken.

2. Ein weitergehender Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus einem durch das Betreten des Grundstücks etwa (konkludent) zustande gekommenen Benutzungsvertrag (vgl. Senat, Urteil vom - V ZR 223/54, BGHZ 21, 319, 333). Dazu könnte es nur kommen, wenn der Besucher eines der von der Klägerin verwalteten Anwesen mit dessen Betreten eindeutig (zu diesem Erfordernis: Senat, Urteil vom - V ZR 197/04, BGH-Report 2006, 4, 5) auf die Rechte verzichtete, die ihm ohne Betreten des Grundstücks kraft Gesetzes zustehen. Dafür ist nichts ersichtlich.

3. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die beantragte Auskunft zu erteilen. Auch insoweit ist der Rechtsstreit entscheidungsreif.

Für den Fall einer Urheberrechtsverletzung ist anerkannt, dass der Verletzte vom Verletzer zur Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzanspruchs oder eines auf Herausgabe des Erlangten gerichteten Bereicherungsanspruchs nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunftserteilung verlangen kann. Das setzt voraus, dass der Verletzte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Anspruchs auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich im Ungewissen ist und sich die zur Durchsetzung dieser Ansprüche notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann, während der Verletzer sie unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, erteilen kann (vgl. etwa , BGHZ 95, 274, 278 f. und vom - I ZR 68/08, NJW 2010, 2354, 2357 f. Rn. 43 mwN). Diese Grundsätze sind auf eine Beeinträchtigung des Eigentümers in seiner Befugnis zur Verwertung des Erscheinungsbildes der Sache ü-bertragbar. Danach ist der Beklagte zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die Klägerin hat keine andere Möglichkeit, an die beantragten Auskünfte zu gelangen.

IV. Der von der Klägerin weiterhin geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht lässt sich nicht mit der Begründung verneinen, es fehle schon an einer Beeinträchtigung des Eigentums.

Die Sache ist hinsichtlich dieses Anspruchs nicht zur Entscheidung reif, weil das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - insbesondere die erforderlichen Feststellungen zum Verschulden des Beklagten noch nicht getroffen hat. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Ein auf die Feststellung der Ersatzpflicht für bereits entstandene Schäden gerichtetes Interesse der Klägerin wird durch die Möglichkeit einer Stufenklage (§ 254 ZPO) grundsätzlich nicht ausgeschlossen (, NJW 2003, 3274, 3275; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 31. Aufl., § 256 Rn. 14). Für die dazu erforderliche Feststellung des Verschuldens des Beklagten könnte bedeutsam sein, dass der Umfang der Nutzungsbefugnisse der Besucher der Schlossgärten und Parkanlagen der Klägerin angesichts des grundsätzlich freien Zutritts möglicherweise bislang nicht hinreichend deutlich war.

Fundstelle(n):
TAAAD-61132