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FG Köln Urteil v. - 2 K 2047/08 EFG 2011 S. 841 Nr. 9

Gesetze: UStG § 18 Abs 9 Satz 5, UStDV §§ 59 ff, RL 86/560/EWG Art 4 Abs 1 und Abs 2, AO § 110 Abs 3, AO § 150 Abs 3 Satz 1, UStG § 18 Abs 9 Satz 3

Vorsteuervergütung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Eigenhändige Unterschrift, Drittstaatenangehörige, Verhinderung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Jahresfrist

Leitsatz

1) Bei einer juristischen Person, die nicht im Gemeinschaftsgebiet, sondern in einem Drittstaat ansässig ist, kann nur der gesetzliche Vertreter die von § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG geforderte "eigenhändige" Unterschrift leisten.

2) Das Erfordernis der Eigenhändigkeit der Unterzeichnung des Vergütungsantrags des in einem Drittstaat ansässigen Unternehmers ist auch nicht nach § 150 Abs. 3 Satz 1 AO entbehrlich. Soweit nach der Rechtsprechung des BFH ein Aufenthalt im Ausland als Verhinderungsgrund i.S.v. § 150 Abs. 3 Satz 1 AO angesehen wird, ist diese Rechtsprechung auf das Vorsteuervergütungsverfahren eines im Drittstaat ansässigen Unternehmers nicht übertragbar.

3) Über den Wortlaut des § 110 Abs. 3 AO hinaus kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch nach Ablauf der Jahresfrist gewährt werden, wenn die erforderlichen Tatsachen vor Ablauf der Jahresfrist für das Gericht oder die Behörde erkennbar waren oder wenn die Rechtzeitigkeit der Verfahrenshandlung allein aus in der Sphäre des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde liegenden Gründen trotz sich aus den Akten erkennbar ergebenden Tatsachen nicht innerhalb der Jahresfrist geprüft worden sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 841 Nr. 9
OAAAD-60850

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FG Köln, Urteil v. 09.11.2010 - 2 K 2047/08

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