BGH Beschluss v. - III ZR 127/10

Beschränkung der Revisionszulassung auf eine von mehreren zur Begründung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Anlageberater vorgetragenen Pflichtverletzungen

Leitsatz

Zur Möglichkeit der Beschränkung der Revisionszulassung auf eine von mehreren zur Begründung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Anlageberater vorgetragenen Pflichtverletzungen (hier: Vorwurf der unterbliebenen oder fehlerhaften Aufklärung über die vom Anlageberater vereinnahmten Provisionen und Rückvergütungen) .

Gesetze: § 543 ZPO

Instanzenzug: Az: 18 U 5355/09 Urteilvorgehend LG München I Az: 28 O 879/09

Gründe

I.

1Die Klägerin zeichnete im September 2003 auf Empfehlung des Mitarbeiters R. St. der Beklagten zu 1 (im Folgenden: Beklagte) eine Beteiligung an der F. Beteiligungsgesellschaft 77 GmbH & Co. KG (im Folgenden: F.-Fonds 77) in Höhe einer Einlage von 31.000 € zuzüglich 5 % Agio. Die Beteiligung erfolgte über einen Treuhandkommanditisten, die im Verlauf des Rechtsstreits in Insolvenz gefallene Beklagte zu 2.

2Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz ihres Zeichnungsschadens (Zahlung und Freistellung), Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie Auskunft über Art und Höhe der anlässlich der Beteiligung der Klägerin am F.-Fonds 77 von der Beklagten vereinnahmten Rückvergütungen, Provisionen, Zuwendungen oder sonstigen geldwerten Vorteile, hilfsweise - im Wege der Stufenklage - die Herausgabe dieser Vorteile. Sie hat vor allem geltend gemacht, die Beklagte habe ihre Pflichten zur anleger- und objektgerechten Beratung verletzt und es insbesondere unterlassen, über eine Reihe von Risiken sowie die von ihr vereinnahmte Provision aufzuklären.

3Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung der Klägerin und Vernehmung des Zeugen St. als unbegründet abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen, "soweit die Klage auf die Verletzung einer Aufklärungspflicht über Rückvergütungen oder Provisionen gestützt wird". Mit ihrer Revision und hilfsweise eingereichten Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

II.

41. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Schadensersatzforderung der Klägerin wegen des Vorwurfs der Verletzung der Pflicht der Beklagten zur Aufklärung über von ihr vereinnahmte Provisionen und Rückvergütungen beschränkt.

5a) Zwar ist eine Beschränkung der Revision auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente unzulässig. Anerkanntermaßen hat das Berufungsgericht aber die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte (st. Rspr.; s. insbesondere , BGHZ 53, 152, 155; vom - IVa ZR 292/85, BGHZ 101, 276, 278; vom - XII ZR 195/93, NJW-RR 1995, 449 f; vom - VI ZR 404/02, NJW 2004, 766; vom - XI ZR 255/03, BGHZ 161, 15, 18; vom - V ZR 179/06, NJW 2007, 2182 Rn. 6 f; vom - I ZR 195/06, BGHZ 180, 77, 81 f Rn. 17; vom - VIII ZR 164/08, WuM 2009, 733 Rn. 13 und vom - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015, 3016 Rn. 21; s. ferner Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 104; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 543 Rn. 10 ff, 13). Voraussetzung hierfür ist eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (s. , BGHZ 153, 358, 362; vom - VIII ZR 91/02, NJW-RR 2003, 1192, 1194 und vom - XI ZR 135/02, NJW 2003, 3703). Allerdings muss es sich hierbei weder um einen eigenen Streitgegenstand handeln, noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz teilurteilsfähig sein ( aaO).

6b) Hiernach erweist sich die vom Berufungsgericht - ausdrücklich - vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung als wirksam. Der Vorwurf der unterbliebenen oder fehlerhaften Aufklärung über die von der Beklagten vereinnahmten Provisionen und Rückvergütungen kann eindeutig von den übrigen von ihr gerügten Pflichtverstößen der Beklagten (insbesondere: keine anlegergerechte Beratung; unzureichende Risikoaufklärung) abgegrenzt und in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht selbständig beurteilt werden. Dementsprechend hätte die Klägerin ihre Revision selbst auf einen Anspruch wegen der Verletzung einer Aufklärungspflicht über Provisionen und Rückvergütungen beschränken können. Nachdem das Berufungsgericht die Klage - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - mangels Pflichtverletzung der Beklagten insgesamt abgewiesen hat, besteht auch nicht die Gefahr widersprechender Entscheidungen. Sofern der Senat - in Abweichung von der Auffassung des Berufungsgerichts - eine Haftung der Beklagten wegen fehlerhafter oder unterbliebener Aufklärung über von ihr vereinnahmte Provisionen und Rückvergütungen annähme, ergäbe sich hieraus kein Widerspruch zur Ablehnung der Haftung der Beklagten wegen der übrigen von der Klägerin gerügten Pflichtverstöße.

72. Soweit demnach die Revision eröffnet ist, ist der erkennende Senat davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision auch in der Sache selbst keine Aussicht auf Erfolg hat.

8a) Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.

9Mit Urteil vom (III ZR 196/09 - WM 2010, 885), das nach Erlass des Berufungsurteils veröffentlicht worden ist, hat der Senat entschieden, dass der nicht bankmäßig gebundene, freie Anlageberater gegenüber seinem Kunden regelmäßig nicht verpflichtet ist, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn - wie auch hier - der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden. Er hat damit die vom Berufungsgericht für zulassungsrelevant gehaltene Rechtsfrage zum Nachteil der Klägerin beantwortet.

10Im Übrigen hat das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht nur darauf gestützt, dass eine Aufklärungspflicht freier Anlageberater über erwartete Provisionen regelmäßig deshalb nicht bestehe, weil allgemein bekannt oder zumindest erkennbar sei, dass solche Anlageberater regelmäßig Provisionen von Seiten der Anlagegesellschaft erhielten. Vielmehr hat es im Anschluss an das Landgericht auch unangegriffen festgestellt, der Klägerin sei aufgrund der Gespräche mit dem Zeugen St. "klar gewesen", dass die Beklagte von der Anbieterseite vergütet werde; insbesondere sei sie davon ausgegangen, dass die Beklagte das Agio erhalte. War sich die Klägerin mithin bewusst, dass die Beklagte von der Anbieterseite eine Provision erhalten würde, so bedurfte sie hierüber keiner Aufklärung.

11Hiernach entfällt eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten bereits wegen fehlender Aufklärungsbedürftigkeit der Klägerin, so dass eine Entscheidung des Senats in dem vorliegenden Fall nicht geeignet wäre, im Gefolge des Senatsurteils vom etwa noch verbliebene offene Fragen zur Aufklärungspflicht des Anlageberaters über ihm zufallende Provisionen oder Rückvergütungen rechtsgrundsätzlich zu klären, zu einer Fortbildung des Rechts beizutragen oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu der aufgeworfenen Rechtsfrage zu sichern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

12b) Die Revision hat auch in der Sache selbst keine Aussicht auf Erfolg. Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch wegen fehlender oder unzureichender Aufklärung der Beklagten über ihr zufallende Rückvergütungen und Provisionen zu. Zwar bestand zwischen den Parteien nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen ein Anlageberatungsvertrag. Nach Lage des Falles hat die Beklagte jedoch keine Aufklärungspflicht über Rückvergütungen und Provisionen verletzt.

13Der Klägerin war bekannt, dass die Beklagte von der Anbieterseite eine Provision erhalten werde. Nach der genauen Höhe hatte sie nicht nachgefragt, so dass die Beklagte hierzu auch keine näheren Angaben mitteilen musste. Dafür, dass die geflossenen Provisionen die prospektierten Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung und das Agio überschritten haben, besteht kein Anhalt.

143. Die hilfsweise eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hält der Senat für unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Schlick                                        Dörr                                      Herrmann

                       Seiters                                    Tombrink

Fundstelle(n):
WM 2011 S. 526 Nr. 11
UAAAD-60177