Kein Mantelkauf bei Einstieg von Investoren in eine neu
gegründete Kapitalgesellschaft ohne Branchenwechsel
Leitsatz
1. Eine Kapitalerhöhung, die zu einer
Veränderung der Beteiligungsquoten führt (ebenso wie eine Sacheinbringung) kann
nach Maßgabe der Grundregel in § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG 1999 nicht anders
behandelt werden als eine Anteilsübertragung.
2. Überwiegend neues Betriebsvermögen
i. S. d. § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999 liegt vor, wenn das zugegangene
Aktivvermögen den Bestand des vorher vorhandenen Restaktivvermögens übersteigt.
Dies ist anhand einer gegenständlichen Betrachtungsweise zu ermitteln; eine
Verrechnung von Zu- und Abgängen zu einem betragsmäßigen Saldo ist nicht
vorzunehmen.
3. Es erscheint zweifelhaft, ob eine
Zuführung von Geld als solche überhaupt geeignet ist, eine neue Prägung der
Kapitalgesellschaft zu bewirken.
4. Auch wenn das Merkmal der
„Fortführung des Geschäftsbetriebs mit überwiegend neuem
Betriebsvermögen” dem Wortlaut nach erfüllt ist, liegt ein Verlust der
wirtschaftlichen Identität der Kapitalgesellschaft durch eine Zuführung von
Barmitteln durch neue Anteilseigner im Rahmen einer Kapitalerhöhung nicht vor,
wenn die Nämlichkeit des Betriebsvermögens nicht berührt wird und der
Geschäftsbetrieb der Gesellschaft nach der Kapitalzuführung nicht verändert,
sondern im Wesentlichen unverändert fortgeführt wurde.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 97 Nr. 2 EFG 2011 S. 565 Nr. 6 KÖSDI 2011 S. 17463 Nr. 6 Ubg 2012 S. 129 Nr. 2 PAAAD-59351
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