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FG München Urteil v. - 7 K 1793/08 EFG 2011 S. 565 Nr. 6

Gesetze: KStG 1999 § 8 Abs. 4 S. 1, KStG 1999 § 8 Abs. 4 S. 2

Kein Mantelkauf bei Einstieg von Investoren in eine neu gegründete Kapitalgesellschaft ohne Branchenwechsel

Leitsatz

1. Eine Kapitalerhöhung, die zu einer Veränderung der Beteiligungsquoten führt (ebenso wie eine Sacheinbringung) kann nach Maßgabe der Grundregel in § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG 1999 nicht anders behandelt werden als eine Anteilsübertragung.

2. Überwiegend neues Betriebsvermögen i. S. d. § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999 liegt vor, wenn das zugegangene Aktivvermögen den Bestand des vorher vorhandenen Restaktivvermögens übersteigt. Dies ist anhand einer gegenständlichen Betrachtungsweise zu ermitteln; eine Verrechnung von Zu- und Abgängen zu einem betragsmäßigen Saldo ist nicht vorzunehmen.

3. Es erscheint zweifelhaft, ob eine Zuführung von Geld als solche überhaupt geeignet ist, eine neue Prägung der Kapitalgesellschaft zu bewirken.

4. Auch wenn das Merkmal der „Fortführung des Geschäftsbetriebs mit überwiegend neuem Betriebsvermögen” dem Wortlaut nach erfüllt ist, liegt ein Verlust der wirtschaftlichen Identität der Kapitalgesellschaft durch eine Zuführung von Barmitteln durch neue Anteilseigner im Rahmen einer Kapitalerhöhung nicht vor, wenn die Nämlichkeit des Betriebsvermögens nicht berührt wird und der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft nach der Kapitalzuführung nicht verändert, sondern im Wesentlichen unverändert fortgeführt wurde.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 97 Nr. 2
EFG 2011 S. 565 Nr. 6
KÖSDI 2011 S. 17463 Nr. 6
Ubg 2012 S. 129 Nr. 2
PAAAD-59351

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FG München, Urteil v. 22.10.2010 - 7 K 1793/08

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