BGH Beschluss v. - IX ZB 271/09

Rechtswegzuständigkeit: Schutzgesetzverstoß gegen Normen des öffentlichen Rechts

Gesetze: § 179 InsO, §§ 179ff InsO, § 823 Abs 2 BGB, § 263 StGB, § 6 UhVorschG, § 13 GVG

Instanzenzug: Az: 13 T 175/09 Beschlussvorgehend AG Neumünster Az: 31 C 874/09 Beschluss

Gründe

I.

1Der Kreis S. gewährte für das klagende Land der beklagten Mutter zur Sicherung des Unterhalts ihrer Kinder Leistungen nach §§ 1 f Unterhaltsvorschussgesetz (fortan: UVG). Mit bestandskräftigem Bescheid forderte die Klägerin von der Beklagten einen Betrag von insgesamt 1.532 € mit der Begründung zurück, die Beklagte habe trotz Hinweises auf die entsprechende Verpflichtung nicht angezeigt, dass ihre Kinder nicht mehr in ihrem Haushalt lebten. Damit seien die Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltssicherung weggefallen. Über das Vermögen der Beklagten wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin meldete ihren Ersatzanspruch und dessen Herrühren aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Insolvenztabelle an. Die Beklagte erhob Widerspruch nur gegen die rechtliche Einordnung der Forderung.

2Die Klägerin begehrt sinngemäß die Feststellung, dass der von ihr angemeldete Betrag in Höhe von 1.027,50 € aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrühre. Das Amtsgericht hat den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

3Die statthafte Rechtsbeschwerde (vgl. , ZIP 2009, 825 Rn. 6) ist auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg.

41. Die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die rechtliche Einordnung der Forderung als einer solchen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ergibt sich aus § 13 GVG.

5a) Der Streit darüber, ob der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagte aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und/oder § 6 UVG) zusteht, ist eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit. Hierfür ist die Natur des Rechtsverhältnisses entscheidend, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmS-OGB BGHZ 102, 280, 283; BGH, aaO S. 825 Rn. 10). Der Schadensersatzanspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, der allein noch Gegenstand der Feststellungsklage ist, beurteilt sich nach den Normen des Zivilrechts, hier nach § 823 Abs. 2 BGB. Dass der von der Klägerin geltend gemachte Schutzgesetzverstoß den Normen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist, ändert an der Zuständigkeit der Zivilgerichte nichts. Ob die Beklagte gegen die ihr nach § 6 UVG auferlegten Auskunfts- und Anzeigepflichten vorsätzlich verstoßen hat, ist eine dem öffentlichen Recht zuzuordnende Vorfrage. Vorfragen beeinflussen jedoch den Rechtsweg nicht und sind von den zuständigen Gerichten selbständig zu beantworten, soweit über sie nicht bereits rechtskräftig entschieden ist (BGHZ 117, 159, 166; Musielak/Wittschier, aaO § 13 GVG Rn. 9; Zöller/Lückemann, ZPO 28. Aufl. GVG § 13 Rn. 31). Deshalb ist nach zutreffender Ansicht der im Verfahren nach §§ 179 ff InsO isoliert auszutragende Streit (vgl. , ZIP 2007, 541 Rn. 8 ff) um die rechtliche Einordnung der angemeldeten Forderung als eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung vor den Zivilgerichten zu führen (vgl. , WM 2006, 1347; VG Schleswig NZI 2009, 699; LG Verden NZI 2009, 775; Mohrbutter/Pape, Handbuch Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 17 Rn. 204; Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. § 302 Rn. 24a).

6b) Eine besondere gesetzliche Zuweisung des Rechtsstreits an die Verwaltungsgerichte gemäß § 185 InsO besteht nicht. Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen, wenn für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben ist. Dies trifft auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu, weil Ersatz- und Rückzahlungspflichten nach § 5 UVG nicht mehr im Streit stehen.

72. Der Verweisungsbeschluss und die ihn bestätigende Beschwerdeentscheidung können deshalb keinen Bestand haben. Sie sind aufzuheben. Der Senat hat von der Möglichkeit gemäß § 17a Abs. 3 GVG Gebrauch gemacht, die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten festzustellen.

Kayser                           Raebel                                Lohmann

                    Pape                             Möhring

Fundstelle(n):
WM 2011 S. 142 Nr. 3
GAAAD-58839