BMF - IV D 3 -S 7348/0 : 001 BStBl 2010 I S. 1512

Umsatzsteuer; Übermittlung des Antrags auf Dauerfristverlängerung/der Anmeldung der Sondervorauszahlung auf elektronischem Weg – Änderung des Abschnitts 18.4 UStAE

Bezug:

Bezug:

Auf Grund der Änderung von § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV mit Wirkung vom durch Artikel 9 Nr. 1 i. V. m. Artikel 17 des Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens – Steuerbürokratieabbaugesetz – vom , BGBl 2008 I S. 2850, ist der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung ab regelmäßig nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 18.4 Abs. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom , der zuletzt durch das geändert worden ist, mit Wirkung vom wie folgt gefasst:

„(2)  1Der Antrag auf Dauerfristverlängerung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der StDÜV zu übermitteln (vgl. BStBl 2007 I S. 95). 2Dieser Datensatz ist auch für die Anmeldung der Sondervorauszahlung zu verwenden. 3Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das Finanzamt auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung verzichten (vgl. Abschnitt 18.1 Abs. 1). 4In diesem Fall hat der Unternehmer den Antrag auf Dauerfristverlängerung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.”

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

BMF v. - IV D 3 -S 7348/0 : 001


Fundstelle(n):
BStBl 2010 I Seite 1512
DB 2011 S. 25 Nr. 1
StB 2011 S. 14 Nr. 1
UR 2011 S. 79 Nr. 2
UStB 2011 S. 80 Nr. 3
UVR 2011 S. 103 Nr. 4
HAAAD-58668