BFH Beschluss v. - I B 18/10

Beschluss, der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem erkennenden Gericht gefasst, aber erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt gegeben wurde, ist ohne rechtliche Wirkung

Gesetze: FGO § 155, ZPO § 240 Satz 1, ZPO § 249 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Über das Vermögen der X-GmbH ist durch Beschluss des Amtsgerichts . am das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Zuvor hatte das Finanzgericht eine Klage der X-GmbH abgewiesen. Mit Beschluss vom hat der Senat die Beschwerde der X-GmbH wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen. Der Beschluss wurde, da die Insolvenz der X-GmbH dem erkennenden Senat nicht bekannt war, am der ehemaligen Prozessbevollmächtigten der X-GmbH übersandt.

2 II. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der X-GmbH ist das Verfahren wegen der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung unterbrochen worden. Der in der Folge ergangene Beschluss des Senats ist daher unwirksam (§ 249 Abs. 2 ZPO) und aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben (vgl. Bundesfinanzhof —BFH—, Beschluss vom VII B 236/02, BFH/NV 2004, 366, m.w.N.). Der Senat hat den Beschluss zwar bereits am , demnach vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, gefasst. Vor Verkündung oder Bekanntgabe stellte die Entscheidung jedoch nur eine innere Angelegenheit des Gerichts dar (, BFHE 79, 294, BStBl III 1964, 338).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 282 Nr. 2
DAAAD-58182