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NWB direkt Nr. 50 vom Seite 1360

Steuerpflicht von Erstattungszinsen i. S. des § 233a AO

Kerstin Löbe

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB RAAAD-57337 Der Deutsche Bundestag hat am das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) in der vom Finanzausschuss empfohlenen Fassung in 2. und 3. Lesung verabschiedet. Der Bundesrat hat am seine Zustimmung erteilt. Danach ist u. a. die Steuerpflicht von Erstattungszinsen i. S. des § 233a AO in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG (rückwirkend) festgeschrieben. Sowohl der Wortlaut der geänderten Vorschrift als auch die Anwendungsvorschrift begegnen Bedenken.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in der NWB 50/2010 S. 4109.

Hintergrund

[i]JStG 2010: § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG wird um Satz 3 erweitertIm Rahmen der sog. Vollverzinsung nach § 233a AO werden Steuernachforderungen und Steuererstattungen verzinst. Nach laufender Rechtsprechung des BFH stellen Erstattungszinsen Zinsen auf eine Kapitalforderung und damit Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar (1. Stufe). Mit Urteil v. - VIII R 33/07 NWB TAAAD-51331 entschied der BFH, dass Erstattungszinsen beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen, soweit sie auf Steuern entfallen, die gem. § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind (2. Stufe). Auf dieses Urteil reagierte das BMF mit einem Vorschlag zur Ergänzung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG im Rahmen des JStG 2010 um folgenden Satz 3: „Erstattungszinsen i. S. des § 233a AO sind Erträge im Sinne des Satzes 1”.

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