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Steuerpflicht von Erstattungszinsen i. S. des § 233a AO
JStG 2010: § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG n. F.
[i]Löbe, NWB 41/2010 S. 3262Der Deutsche Bundestag hat am das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) in der vom Finanzausschuss empfohlenen Fassung in 2. und 3. Lesung verabschiedet. Der Bundesrat hat am seine Zustimmung erteilt. Damit wird u. a. die Steuerpflicht von Erstattungszinsen i. S. des § 233a AO in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG (rückwirkend) festgeschrieben. Sowohl der Wortlaut der geänderten Vorschrift als auch die Anwendungsvorschrift begegnen Bedenken.
Arbeitshilfe: In der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) ist unter der NWB DokID NWB JAAAA-88464 der infoCenter-Beitrag „Zinsen auf Steuern” aufrufbar.
I. Hintergrund
1. Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen
[i]Erstattungszinsen i. S. des § 233a AO stellen Einnahmen aus Kapitalvermögen dar, wenn ...Im Rahmen der sog. Vollverzinsung nach § 233a AO werden Steuernachforderungen und Steuererstattungen verzinst. Erhaltene Zinsen i. S. von § 233a AO, die das Finanzamt an den Einkommensteuerpflichtigen zahlt (sog. Erstattungszinsen), unterlagen seit der Einführung des § 233a AO durch das Steuerreformgesetz 1990 v. (BGBl 1988 I S. 1093) als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer. Nach laufender Rechtsprechung des BFH stellen Erstattungszinsen Zinsen auf eine Kapitalforderung und damit Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar (vgl.