BGH Beschluss v. - VI ZR 128/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG Düsseldorf, I-17 U 51/09 vom LG Mönchengladbach, 10 O 422/07 vom

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Dass das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht hat, ist jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Erfolgsorts der behaupteten unerlaubten Handlung noch vertretbar (vgl. , juris Rn. 28). Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO im Revisionsverfahren nicht zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gericht durch das Revisionsgericht zu prüfen ist ( Xa ZR 19/08, BGHZ 182, 24 Rn. 7 ff.; Beschluss vom - XI ZR 28/09, BeckRS 23911).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 40.379,28 €

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Fundstelle(n):
MAAAD-57424