BMF - IV C 4 -S 2221/07/0004 :001 BStBl 2010 I S. 1311

Steuerliche Behandlung von Kirchensteuer nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 EStG an Religionsgemeinschaften, die in anderen EU-/EWR-Staaten ansässig sind

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird an der bisherigen Verwaltungsauffassung, nach der ausschließlich Kirchensteuer an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts von § 10 Absatz 1 Nummer 4 EStG erfasst war, nicht mehr festgehalten.

Auch Kirchensteuerzahlungen an Religionsgemeinschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angewendet wird, und die bei Inlandsansässigkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts anzuerkennen wären, sind als Sonderausgabe nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 EStG abziehbar. Hierzu wird auf die Auflistung der übrigen EU-/EWR-Staaten, die Kirchensteuer erheben (Stand: ), in der beigefügten Anlage verwiesen. Soweit Religionsgemeinschaften zwar in den aufgeführten EU-/EWR-Staaten ansässig, jedoch nicht in der Anlage aufgeführt sind, sind für die fiktive Einordnung als Körperschaft des öffentlichen Rechts die zuständigen Innen- oder Kultusbehörden einzubeziehen.

Dieses Schreiben ist ab sofort auf alle noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen anzuwenden.

Anlage Übersicht über EU-/EWR-Staaten, in denen Kirchensteuer im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4 EStG erhoben wird (Stand )

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EU-/EWR-Staat
Name der nationalen
Kirchensteuer
Staatlich anerkannte
Religionsgemeinschaften
Dänemark
Kirkeskat
Evangelisch-lutherische
Staatskirche – Folkekirken
Finnland
Kirkollisvero/Kyrkoskatt
Evangelisch-lutherische und
orthodoxe Staatskirche

BMF v. - IV C 4 -S 2221/07/0004 :001


Fundstelle(n):
BStBl 2010 I Seite 1311
DB 2010 S. 2647 Nr. 48
EStB 2011 S. 24 Nr. 1
FR 2011 S. 92 Nr. 2
StB 2011 S. 14 Nr. 1
KAAAD-56619