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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 44/10 EFG 2011 S. 122 Nr. 2

Gesetze: EStG § 5a, EStG § 16

Tonnagesteuer

Leitsatz

Der Gewinn aus der Auflösung des Unterschiedsbetrages, der bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gem. § 5a Abs. 4 Nr. 3 EStG entsteht, ist kein Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 EStG, denn es fehlt an dem erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit der Veräußerung. Die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages ist bereits durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart vom Bestandsvergleich gem. §§ 4 Abs. 1, 5 EStG zur Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG verursacht worden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 988 Nr. 16
DStZ 2011 S. 6 Nr. 26
EFG 2011 S. 122 Nr. 2
EStB 2011 S. 192 Nr. 5
NAAAD-55672

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 26.08.2010 - 2 K 44/10

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